Werden im Scheidungsverbundverfahren Gegenstände als Folgesachen anhängig gemacht, obwohl sie nicht Folgesache sein können, so ist dies für die Bewertung unerheblich. Solange sie im Verbund anhängig und nicht nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 148 ZPO getrennt worden sind, sind sie auch zu bewerten. Das gilt auch für ein Verfahren auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, das nach § 137 Abs. 3 FamFG nicht Folgesache sein kann.

 

Unzulässige Antrage im Scheidungsverbund

Für nicht verbundfähige Verfahren, die von einem Beteiligten im Verbund geltend gemacht und bis zur Beendigung des Verfahrens nicht abgetrennt werden, ist im Verbund ein Gegenstandswert festzusetzen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2011 – 18 WF 227/11, AGS 2012, 33 = Justiz 2012, 88 = FamRZ 2012, 393 = FamFR 2012, 16 = RVGprof. 2012, 38 = FamRB 2012, 214

AGKompakt 3/2017, S. 26 - 35

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