aa) Adoption eines Volljährigen
Adoption eines Volljährigen
Der Wert eines Adoptionsverfahrens ist nicht besonders geregelt. Daher ist auf § 42 Abs. 2 FamGKG abzustellen.
Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen
Bei einer Volljährigen-Adoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Dabei ist die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden angemessen zu berücksichtigen. Vermögen ist in der Regel mit 25% einzustellen.
OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2011 – 2 UF 234/11, FamRZ 2012, 737
Mangels näherer Angaben ist nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert abzustellen.
Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen
Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgegriffen werden.
OLG Celle, Beschl. v. 11.4.2013 – 17 WF 39/13, AGS 2013, 420 = FamFR 2013, 330 = RVGreport 2013, 361
bb) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Wird nach § 1386 BGB ein Anspruch auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB geltend gemacht, wird also lediglich eine gerichtliche Gestaltung dahingehend beantragt, dass die bisherige Zugewinngemeinschaft für beendet erklärt wird, fehlt es ebenfalls an einer besonderen Wertvorschrift. Die Bewertung erfolgt – da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt – nach § 42 Abs. 1 FamGKG.
Insoweit geht das OLG Karlsruhe, dem BGH (NJW 1973, 369) folgend, von einem Viertel des zu erwartenden Zugewinns aus.
Diese Auffassung dürfte jedoch unzutreffend sein, abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Zugewinns noch nicht feststeht und sich auch kaum ermitteln lässt. Abzustellen ist auf das Interesse des Antragstellers. Das spiegelt sich einerseits darin, den Zugewinn früher – gegebenenfalls mit einer vorzeitigen Verzinsung – zu erhalten, und andererseits darin, auszugleichenden Vermögenszuwachs auf der eigenen Seite und Vermögensabgang auf der anderen Seite zu vermeiden (s. hierzu ausführlich N. Schneider, Verfahrenswert im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, NZFam, 2016, 258). Fehlen – was in der Regel der Fall sein wird – hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Bewertung, ist auf den Auffangwert abzustellen.
Verfahrenswert bei Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft
Der Wert eines Verfahrens zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist bei Ungewissheit über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und über die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Beendigung und einer Beendigung mit Rechtskraft der Scheidung nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf 3.000,00 EUR [jetzt 5.000,00 EUR] festzusetzen.
OLG Schleswig, Beschl. v. 4.11.2011 – 12 WF 160/11, AGS 2012, 35 = SchlHA 2012, 191 = FamRZ 2012, 897 = RVGreport 2012, 197
cc) Zustimmung zu einer gemeinsamen Veräußerung einer Immobilie
Zustimmung zur Veräußerung
Verlangt ein Ehegatte von dem anderen die Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie, richtet sich der Wert nach § 42 Abs. 1 FamGKG und zwar nach dem Wert des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten. Das OLG Frankfurt stellt insoweit allerdings zu Unrecht auf § 36 Abs. 1 FamGKG ab und übersieht, dass diese Vorschrift nur für Verfahren auf Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung, nicht aber für Anträge auf Abgabe einer Willenserklärung gilt.
Verfahrenswert bei Antrag auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie
1. Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gem. § 36 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 38 GNotKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten.
2. Auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2016 – 5 WF 168/16, AGS 2017, 48 = Familienrecht kompakt 2017, 3 = NJW-Spezial 2017, 92 = NZFam 2017, 182
dd) Freistellungsansprüche
Freistellung gemeinsamer Verbindlichkeiten
Verlangt ein Ehegatte die Freistellung von gemeinsamen Schulden, stellt sich die Frage, ob dies nicht bereits als Geldschuld nach § 35 FamGKG zu bewerten ist. Soweit man auf § 42 Abs. 1 FamGKG abstellt, gilt jedenfalls der freizus...