10. § 42 FamGKG (Auffangwert)
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen.
a) Überblick
Auffangvorschrift
§ 42 FamGKG ist, wie die Überschrift besagt, eine Auffangvorschrift. Sie gilt also für alle Verfahren, in denen sich der Verfahrenswert nicht aus den Allgemeinen Wertvorschriften der §§ 33 bis 41 FamGKG oder den Besonderen Wertvorschriften der §§ 43 bis 52 FamGKG ergibt.
b) Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Billiges Ermessen
Der Auffangwert eines Verfahrens richtet sich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach billigem Ermessen (§ 42 Abs. 1 FamGKG).
c) Nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten
Berücksichtigung aller Umstände
In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es darf jedoch kein höherer Wert als 500.000,00 EUR angenommen werden (§ 42 Abs. 2 FamGKG).
d) Auffangwert
Auffangwert 5.000 EUR
Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Bewertung, dann ist von einem Regelwert von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 42 Abs. 3 FamGKG). Dieser ist durch das 2. KostRMoG von früher 3.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR angehoben worden. Soweit auf ältere Entscheidungen zugegriffen wird, können diese nach wie vor herangezogen werden, allerdings mit der Maßgabe, dass auf den höheren Wert von 5.000,00 EUR abzustellen ist.
e) Anwendungsbeispiele
aa) Adoption eines Volljährigen
Adoption eines Volljährigen
Der Wert eines Adoptionsverfahrens ist nicht besonders geregelt. Daher ist auf § 42 Abs. 2 FamGKG abzustellen.
Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen
Bei einer Volljährigen-Adoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Dabei ist die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden angemessen zu berücksichtigen. Vermögen ist in der Regel mit 25% einzustellen.
OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2011 – 2 UF 234/11, FamRZ 2012, 737
Mangels näherer Angaben ist nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert abzustellen.
Verfahrenswert bei der Adoption eines Volljährigen
Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich zunächst nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgegriffen werden.
OLG Celle, Beschl. v. 11.4.2013 – 17 WF 39/13, AGS 2013, 420 = FamFR 2013, 330 = RVGreport 2013, 361
bb) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Wird nach § 1386 BGB ein Anspruch auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB geltend gemacht, wird also lediglich eine gerichtliche Gestaltung dahingehend beantragt, dass die bisherige Zugewinngemeinschaft für beendet erklärt wird, fehlt es ebenfalls an einer besonderen Wertvorschrift. Die Bewertung erfolgt – da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt – nach § 42 Abs. 1 FamGKG.
Insoweit geht das OLG Karlsruhe, dem BGH (NJW 1973, 369) folgend, von einem Viertel des zu erwartenden Zugewinns aus.
Diese Auffassung dürfte jedoch unzutreffend sein, abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Zugewinns noch nicht feststeht und sich auch kaum ermitteln lässt. Abzustellen ist auf das Interesse des Antragstellers. Das spiegelt sich einerseits darin, den Zugewinn früher – gegebenenfalls mit einer vorzeitigen Verzinsung – zu erhalten, und andererseits darin, auszugleichenden Vermögenszuwachs auf der eigenen Seite und Vermögensabgang auf der anderen Seite zu vermeiden (s. hierzu ausführlich N. Schneider, Verfahrenswert im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, NZFam, 2016, 258). Fehlen – was in der Regel der Fall sein wird – hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Bewertung, ist auf den Auffangwert abzustellen.
Verfahrenswert bei Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft
Der Wert eines Verfahrens zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist bei Ungewissheit über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und über die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Beendigung und einer Beendigu...