aaa) Für die Zeit der Trennung
Regelwert gilt auch für Nutzungsentschädigung
Die Vorschrift des § 48 FamGKG und damit der Regelwert von 3.000,00 EUR gilt auch für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung. Auch insoweit handelt es sich um Ehewohnungssachen. Die Vorschrift des § 35 FamGKG (Geldforderungen) ist hier nicht anwendbar. Der verlangte Betrag spielt daher keine Rolle. Zur Möglichkeit, den Regelwert anzuheben s.u. cc).
Verfahrenswert bei Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 1361b Abs. 3 BGB unterfallen der Regelung des § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, so dass für sie der pauschale Wertansatz des § 48 Abs. 1 FamGKG gilt und der Verfahrenswert in der Regel 3.000,00 EUR beträgt. § 51 Abs. 1 FamGKG oder § 9 ZPO sind nicht analog anzuwenden.
OLG Bamberg, Beschl. v. 10.2.2011 – 2 UF 289/10, AGS 2011, 197 = NJW-Spezial 2011, 252
Ebenso OLG Koblenz, Beschl. v. 18.6.2013 – 13 WF 515/13, AGS 2013, 287 = NJW-Spezial 2013, 412 = FamFR 2013, 354 = FF 2013, 380
bbb) Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung
Kein Regelwert für Ansprüche nach der Scheidung
Das OLG Hamm (6. Senat) will die Vorschrift des § 48 Abs. 1 FamGKG auch auf Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung anwenden.
Der Verfahrenswert eines Antrags auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung bemisst sich auch dann nach § 48 Abs. 1 FamGKG, wenn die Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung begehrt wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2013 – II 6 UF 96/12, AGS 2013, 183 = RVGprof. 2013, 55 = NJW-Spezial 2013, 285 = FamFR 2013, 254
Zutreffend lehnt dagegen OLG Hamm (1. Senat) mit der übrigen Rspr. eine entsprechende Anwendung ab.
Streit über Bewertung wiederkehrender Leistungen
Ausgehend von § 35 FamGKG stellt sich die Frage, wie Anträge auf zukünftige Leistungen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 259 ZPO) zu bewerten sind.
Das OLG Frankfurt wendet insoweit § 9 ZPO analog an.
Der Wert für einen solchen, die Trennungszeit überschreitenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 ZPO ist über § 42 FamGKG entsprechend §§ 48 GKG, 9 ZPO zu bestimmen, während § 41 GKG nicht entsprechend anwendbar ist, weil er nur für Streitigkeiten über den Bestand oder die Dauer eines Mietverhältnisses, nicht jedoch daraus entspringende Zahlungsverpflichtungen maßgeblich ist (Anschluss an BGH, 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 und OLG Frankfurt, 31.1.2012 – 4 WF 265/11).
OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.5.2013 – 6 UF 373/11, AGS 2013, 341 = FamRZ 2014, 1732 = NJW-Spezial 2013, 539 = FamRB 2013, 360 = FF 2013, 512
Gegen diese Auffassung spricht, dass § 9 ZPO nicht anwendbar ist. Das FamGKG enthält im Gegensatz zum GKG keine Verweisung auf die Wertvorschriften der ZPO.
Nach h.M. gilt Jahreswert
Nach a.A. ist § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG analog anzuwenden, also es ist auf die fälligen Beträge zuzüglich der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate abzustellen.
1. Der Verfahrenswert für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehende ehemalige Ehewohnung (gemeinsames Haus) nach § 745 Abs. 2 BGB richtet sich für die rückständige Nutzungsentschädigung nach § 35 FamGKG, wonach für die Bemessung des Verfahrenswertes auf alle bis zur Einreichung des Antrages fälligen Beträge abzustellen ist.
2. Für die nach Einreichung des Antrags laufenden Beträge ist hingegen auf § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG abzustellen, also auf den Betrag von 12 Monatsraten. Die Werte für die rückständigen und laufenden Nutzungsentschädigungen sind zu addieren.
OLG Naumburg, Beschl. v. 2.9.2014 – 3 UF 229/13, AGS 2015, 36 = NJW-Spezial 2015, 59 = NZFam 2015, 136 = FamRZ 2015, 953
Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, den Wert eines gegen den geschiedenen Ehegatten geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Leistung festzusetzen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2017 – 1 UF 106/16