Bei Zwischeneinigungen i.d.R. hälftiger Wert

Zwischeneinigungen sind in Kindsschaftssachen möglich. Da diese allerdings nicht auf eine endgültige Regelung gerichtet sind, sondern nur auf eine vorläufige Regelung, wird hier i.d.R. in analoger Anwendung des § 41 S. 2 FamGKG nur der hälftige Regelwert angenommen.

 
Hinweis

Die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht aus dem reduzierten Verfahrenswert nach §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG für eine Zwischenvereinbarung in einer Umgangssache, wenn dadurch ein einstweiliges Anordnungsverfahren vermieden wird.

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.9.2016 – 11 WF 718/16, FamRZ 2017, 319

 
Hinweis

1. Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.

2. Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Werts dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 – 10 WF 205/14, AGS 2015, 446 = RVGreport 2015, 260 = MDR 2015, 984

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