aa) Ermäßigung
i.d.R. hälftiger Hauptsachewert
In einstweiligen Anordnungsverfahren ist zu prüfen, ob das Verfahren gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat. Ist das der Fall, dann ist nach § 41 S. 1 FamGKG der Wert herabzusetzen, im Regelfall auf die Hälfte des Hauptsachewerts (§ 41 S. 2 FamGKG). Je nach Bedeutung, insbesondere bei Vorwegnahme der Hauptsache, kann hier auch ein höherer Wert bis hin zum Wert der Hauptsache angenommen werden.
bb) Vergleichsweise Erledigung der Hauptsache
Mehrwert bei Hauptsachevergleich
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Verfahrenswert auf den Wert der Hauptsache festzusetzen sei, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt werde.
Hauptsachevergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren
Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.6.2010 – II-7 WF 51/10, FuR 2010, 526 = FamRZ 2010, 1936 = RVGreport 2011, 32 = AGkompakt 2011, 10 = FamFR 2010, 397 = Familienrecht kompakt 2010, 156
Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Insoweit liegt vielmehr ein Mehrwert in Höhe des Hauptsachewerts vor.
Hauptsachevergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren
Treffen die Beteiligten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend eine Gewaltschutzsache eine endgültige Vereinbarung, ist der Verfahrenswert für den Vergleich mit dem Wert für das jeweilige Hauptsacheverfahren anzusetzen.
OLG Schleswig, Beschl. v. 16.2.2011 – 10 WF 33/11, AGS 2012, 39 = SchlHA 2011, 341 = FamRZ 2011, 1424 = NJW-Spezial 2011, 220 = RVGreport 2011, 272
Beispiel
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 2 GewSchG, dass der Ehemann ihr die bisher gemeinsam genutzte eheliche Wohnung vorläufig überlasse. Im Termin wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Ehemann der Ehefrau die Wohnung endgültig überlässt.
Der Verfahrenswert ist bei geringerer Bedeutung der einstweiligen Anordnung gem. §§ 41, 49 Abs. 1, 2. Hs. FamGKG auf 1.500,00 EUR festzusetzen und der Mehrwert des Vergleichs gem. § 49 Abs. 1, 2. Hs. FamGKG auf 3.000,00 EUR.
cc) Antragshäufung
Werden in einem einstweiligen Anordnungsverfahren sowohl Maßnahmen nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG beantragt, sind auch hier die – gegebenenfalls nach § 41 FamGKG ermäßigten Werte – zu addieren (s.o. OLG Frankfurt AGS 2014, 522 = NZFam 2015, 84 = NJW-Spezial 2014, 733 = FF 2015, 130 = FamRB 2015, 183).