In den Nrn. 2500 ff. VV werden lediglich die Gebührenbeträge erhöht und der Anrechnungsausschluss in Sozialsachen wieder aufgehoben, weil er durch den Wegfall der Nr. 3103 VV (s.u. 3) überflüssig geworden ist. Zur Höhe der Gebühren siehe Anhang C VI.
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