Terminsgebühr für Besprechungen auch ohne obligatorische mündliche Verhandlung

Des Weiteren wird mit der neuen Formulierung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Damit wird der in sich widersprüchlichen und dem Gesetz zuwider laufenden Rspr. des BGH AGS 2007, 298 (Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde); AGS 2007, 397 ("Verfahren nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO" nach Hinweiserteilung); AGS 2012, 274 (Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren); AGS 2012, 10 (einstweilige Anordnung in Familiensachen); AGS 2012, 124 ("Verfahren nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO" vor Hinweiserteilung) der Boden entzogen.

Bedeutung auch für Rahmengebühren

Diese Klarstellung hat nicht nur Bedeutung für Terminsgebühren, die sich nach dem Gegenstandswert berechnen, sondern auch für Terminsgebühren, bei denen nach Rahmengebühren abgerechnet wird, etwa für einstweilige Anordnungsverfahren vor dem SG, für die bislang überwiegend das Entstehen einer Terminsgebühr ebenfalls abgelehnt wurde (LSG NRW, Beschl. v. 29.11.2010 – L 19 B 92/09 AS u. L 19 B 91/09 AS).

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