Hinweis
 
2500

Beratungshilfegebühr

Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
15,00 EUR
2501

Beratungsgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
35,00 EUR
2502

Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2501 beträgt
70,00 EUR
2503

Geschäftsgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
85,00 EUR
2504

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern
270,00 EUR
2505

Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden

Die Gebühr 2503 beträgt
405,00 EUR
2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden Die Gebühr 2503 beträgt 540,00 EUR
2507

Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden

Die Gebühr 2503 beträgt
675,00 EUR
2508

Einigungs- und Erledigungsgebühr

(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
150,00 EUR

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