1. Zahlungsvereinbarung (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Nr. 1000 VV; § 31b RVG)
Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen
In der neuen Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV regelt der Gesetzgeber zukünftig die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung. Darunter ist eine Einigung zu verstehen, in der der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs zusagt und der Gläubiger dem Schuldner durch die Gewährung von Ratenzahlung oder Stundung entgegenkommt und gleichzeitig für den Zeitraum der Ratenzahlung oder Stundung vorläufig auf eine Titulierung bzw. auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Der Gegenstandswert beläuft sich gem. § 31b RVG in diesen Fällen auf 20 % des Anspruchs.
2. Einigungs- und Erledigungsgebühr in Rechtsmittelverfahren (Nr. 1004 VV)
Höherer Gebührensatz in Zulassungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
In Nr. 1004 VV wird der Gebührentatbestand ergänzt um die
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Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der in Nr. 1004 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV genannten Rechtsmittel sowie |
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Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht auf Zulassung eines Rechtsmittels. |
3. Einigungs- und Erledigungsgebühr in Sozialsachen nach Betragsrahmen (Nrn. 1005 bis 1006 VV)
Abgeleitete Gebührenrahmen
Anstelle der bisherigen Gebührenrahmen für Einigung und Erledigung in den Nrn. 1005 bis 1007 VV a.F. wird in den Nrn. 1005 u. 1006 VV die Höhe der jeweiligen Einigungs- und Erledigungsgebühren an die jeweilige Geschäfts- oder Verfahrensgebühr gekoppelt. Ein eigenes Ermessen zur Bestimmung der Gebührenhöhe ist damit ausgeschlossen, da sich die Gebühren immer an der konkreten Höhe der jeweiligen der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr orientieren.
Abzuleiten ist die Einigungs- oder Erledigungsgebühr allerdings nur von der einfachen Verfahrens- oder Geschäftsgebühr. Eine Erhöhung der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV ist für die Berechnung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr herauszurechnen.
Wird nur eine Teileinigung oder -erledigung erzielt, richtet sich die Höhe der Gebühr anteilig nach dem Anteil der erledigten Verfahrensgegenstände am Gesamtverfahrensgegenstand.
4. Erhöhung der Schwellengebühr bei mehreren Auftraggebern (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV)
Im neuen Abs. 4 der Anm. zu Nr. 1008 VV wird klargestellt, dass auch die sog. Schwellengebühren (Anm. zu Nr. 2300, Anm. zu Nr. 2302 VV) bei mehreren Auftraggebern unter den Voraussetzungen der Nr. 1008 VV um 0,3 bzw. um 30 % je weiteren Auftraggeber anzuheben sind.
5. Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV)
Zusatzgebühr für Beweisaufnahme
Um einen Ausgleich bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen zu schaffen, wird in Nr. 1010 VV eine Zusatzgebühr eingeführt. Voraussetzungen sind
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eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und |
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mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. |
Die Höhe der Gebühr beträgt bei Wertgebühren 0,3. Bei Abrechnung nach Betragsrahmen erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %.