1. Vertretung (Abschnitt 3); Vertretung in bestimmten Angelegenheiten (Abschnitt 4)
Wegfall der ermäßigten Gebühren bei Vorbefassung
Die bisherige Trennung der "Vertretung" (Abschnitt 3) und der "Vertretung in bestimmten Angelegenheiten" (Abschnitt 4) wird aufgegeben. Die bislang in Teil 2 Abschnitt 4 VV enthaltene Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV a.F. wird zur neuen Nr. 2302 Nr. 1 VV.
Aufgehoben werden darüber hinaus sowohl bei den Wertgebühren als auch bei den Betragsrahmengebühren die ermäßigten Gebührenrahmen im Nachprüfungsverfahren. Stattdessen wird bei einer Vorbefassung im Verwaltungsverfahren die dort entstandene Geschäftsgebühr hälftig auf die weitere Geschäftsgebühr angerechnet (Vorbem. 2 Abs. 4 VV). Die Anrechnung wird allerdings begrenzt, und zwar bei Wertgebühren auf maximal 0,75 und bei Betragsrahmengebühren auf maximal 175,00 EUR (Vorbem. 2 Abs. 4 S. 1, 2 VV). Gleichzeitig wird geregelt, dass bei der zweiten Geschäftsgebühr die Vorbefassung nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden darf, weil dies bereits durch die Anrechnung erfasst wird (Vorbem. 2 Abs. 4 S. 3 VV).
Mit dieser Umsetzung der sozialrechtlichen Geschäftsgebühr und der Aufhebung der ermäßigten Geschäftsgebühren ändert sich zum Teil die Nummerierung der Gebühren in Teil 2 Abschnitt 3 VV.
Übersicht über die neuen Geschäftsgebühren
Bisher |
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neu |
Nr. 2300 |
Geschäftsgebühr nach Wert |
unverändert |
Nr. 2301 |
Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren nach Wert |
aufgehoben |
Nr. 2302 |
Einfaches Schreiben |
Nr. 2301 |
Nr. 2305 |
Geschäftsgebühr in Güte- und Schlichtungsverfahren |
unverändert |
Nr. 2400 |
Geschäftsgebühr nach Betragsrahmen |
Nr. 2302 |
Nr. 2401 |
Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren nach Betragsrahmen |
aufgehoben |
Auswirkung auf die Kostenerstattung
Die Einführung der Anrechnung wirkt sich dabei nicht nur auf die Abrechnung mit dem Mandanten aus, sondern auch auf die Kostenerstattung, da jetzt § 15a Abs. 2 RVG anzuwenden ist.
Beispiel
Der Anwalt wird im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt. Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren soll von der Mittelgebühr ausgegangen werden.
Es entsteht in beiden Verfahren die gleiche Geschäftsgebühr. Gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV ist die erste Geschäftsgebühr hälftig auf die zweite anzurechnen.
I. Verwaltungsverfahren
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
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345,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
365,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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69,35 EUR |
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Gesamt |
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434,35 EUR |
II. Widerspruchsverfahren
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
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345,00 EUR |
2. |
gem. Vorbem. 2 Abs. 4 VV anzurechnen |
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-172,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
192,75 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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36,58 EUR |
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Gesamt |
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229,08 EUR |
Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens ist von der Behörde die volle Geschäftsgebühr zu erstatten, da sich die Behörde gem. § 15a Abs. 2 RVG nicht auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen kann:
III. Erstattung im Widerspruchsverfahren
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
|
345,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
365,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
69,35 EUR |
|
Gesamt |
|
434,35 EUR |
2. Beratungshilfe (Abschnitt 5)
In den Nrn. 2500 ff. VV werden lediglich die Gebührenbeträge erhöht und der Anrechnungsausschluss in Sozialsachen wieder aufgehoben, weil er durch den Wegfall der Nr. 3103 VV (s.u. 3) überflüssig geworden ist. Zur Höhe der Gebühren siehe Anhang C VI.