Einleitung
Die Änderungen zum RVG durch das 2. KostRMoG, insbesondere die Anhebung der Beträge zu den Wertgebühren, der Gebührenrahmen und auch der Festgebühren sind am 16.5.2013 vom Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hatte hiernach am 7.6.2013 den Vermittlungsausschuss angerufen, da die Länder zu hohe Ausgaben und zu geringe Einnahmen befürchteten. Der Vermittlungsausschuss hat dann am 26.6.2013 noch einmal Anhebungen im Bereich der Gerichtsgebühren vorgeschlagen. Diesen Vorschlag hat der Bundestag am 27.6.2013 angenommen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5.7.2013 beschlossen, gegen das vom Deutschen Bundestag in der neuen Fassung des Vermittlungsausschusses am 27.6.2013 verabschiedete 2. KostRMoG keinen Einspruch einzulegen, sodass der Weg für die Gebührenanhebung damit frei ist.
Gesetz soll am 1.8.2013 in Kraft treten
Inkrafttreten wird das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, also voraussichtlich am 1.8.2013.
A. Änderungen im Paragraphenteil
I. § 1 RVG (Rechtsmittel nach dem RVG)
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel richten sich nach dem RVG
In § 1 Abs. 3 RVG wird klargestellt werden, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Verfahren nach dem RVG ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes richten. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsmittelbeschränkungen aus der Verfahrensordnung des zugrunde liegenden Verfahrens in das RVG hineininterpretiert werden können.
II. § 3 RVG (Vollstreckung in sozialrechtlichen Angelegenheiten)
Vollstreckung gegen Behörden in Sozialsachen
Bislang fehlten Gebühren für eine Vollstreckung nach § 201 Abs. 1 S. 1 SGG gegen Behörden in Sozialsachen, da es in der Vollstreckung keine Rahmengebühren gibt. In § 3 Abs. 1 S. 2 RVG wird jetzt angeordnet, dass sich die Gebühren in der Vollstreckung nach dem Gegenstandswert richten, sodass damit die Wertgebühren nach den Nrn. 3309 ff. VV anzuwenden sind. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.
III. § 13 RVG (Wertgebühren)
Neue Gebührenbeträge
In § 13 Abs. 1 RVG werden die Gebührenbeträge für die Wertgebühren angehoben. Die Gebühr der untersten Wertstufe wird auf 45,00 EUR angehoben. Darüber hinaus wird auch die Staffelung der Wertstufen geändert. Anstelle der bisherigen zwölf Wertstufen bis 5.000,00 EUR wird es künftig nur noch sieben Wertstufen geben. Der bisherige Mindestbetrag von 10,00 EUR wird auf 15,00 EUR angehoben (§ 13 Abs. 2 RVG). Siehe hierzu auch die Tabelle in Anhang C. II.
IV. § 16 Nr. 3a RVG (Gerichtsstandsbestimmungsverfahren)
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zählt zur Hauptsache
Mit der neuen Nr. 3a in § 16 RVG wird dargestellt, dass ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren für den Prozessbevollmächtigtein immer zum Rechtszug zählt und keine gesonderte Vergütung auslöst, unabhängig davon, ob es zur Bestimmung gekommen ist oder nicht.
V. § 17 RVG (Verschiedene Angelegenheiten)
1. Einstweilige Anordnungen (§ 17 Nr. 4 RVG)
Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 17 Nr. 4 RVG sind nur solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als gesonderte Angelegenheiten anzusehen, die "auf Antrag" eingeleitet werden. Diese Einschränkung wird aufgehoben, sodass künftig auch einstweilige Anordnungen von Amts wegen eine eigene Angelegenheit darstellen, z.B. in Kindschaftssachen, Unterbringungssachen, Betreuungssachen etc.).
2. Vorbereitendes und nachfolgendes gerichtliches Verfahren in Strafsachen (§ 17 Nr. 10 RVG)
Doppelte Postentgeltpauschale in Strafsachen
Der Gesetzgeber stellt klar, dass entgegen der Rspr. des BGH (AGS 2013, 56) das vorbereitende Verfahren und das erstinstanzliche Verfahren in Strafsachen zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen, sodass die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV gesondert anfällt.
3. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und nachfolgendes gerichtliches Verfahren in Bußgeldsachen (§ 17 Nr. 11 RVG)
Doppelte Postentgeltpauschale in Bußgeldsachen
In Bußgeldsachen stellen das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Bußgeldverfahren zukünftig ebenfalls verschiedene Angelegenheiten dar, sodass auch hier die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV künftig gesondert anfällt.
VI. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG (Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss oder -bescheid)
In § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG wird klargestellt, dass alle Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder Kostenfestsetzungsbescheid immer eine gesonderte Angelegenheit darstellen, also auch dann, wenn die Kostenfestsetzung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durchgeführt wird.
VII. § 19 RVG (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
1. Erbringung der Sicherheitsleistung und deren Rückgabe (Abs. 2 S. 2 Nr. 7)
Der neue § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 RVG stellt klar, dass sämtliche Tätigkeiten des Anwalt im Verfahren, die auf Erbringung einer Sicherheitsleistung oder deren Rückgabe gerichtet sind, zum Rechtszug gehören.
2. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a (Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 richten)
Mit dem neuen § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG wird klargestellt, dass Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV richten – im Gegensatz zu Beschwerden nach Teil 3 VV (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) – grundsätzlich zum Rechtszug zählen und keine gesonderte Angelegenheit auslösen. Sieht das Gesetz allerdings gesonderte Gebühren vor, dann handelt es sich auch um eine eigene Angelegenheit.
VIII. § 22 Abs. 2 RVG (Wertgrenze bei mehreren Auftraggebern)
Erhöhung der Wertgrenze nur bei verschiedenen Gegenständen
Geändert wird die Regelung des § 22 Abs. 2 RVG, die eine Anhebung des Höchstwerts bei mehreren Auftraggebern vorsieht. Entsprechend der Rspr. des BGH (AGS 2010, 213 m. Anm. Thiel, bestätigt in AGS 2012, 142) wird klargestellt, dass eine Anhebung des Höchstwerts gem. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG nur dann in Betracht kommt, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände vertritt. Eine Er...