Es gilt der Sechs-Monats-Bezug nach § 53 GKG
Wird der Anwalt in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Unterhalt tätig, so richtet sich der Wert zunächst nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 2 S. 1 GKG. Abzustellen ist auf den sechsmonatigen Bezug. Maßgebend ist also der verlangte Betrag der nächsten sechs Monate.
Fällige Beträge sind hinzuzurechnen
Übersehen wird häufig, dass sich die Wertberechnung darin aber nicht erschöpft. Vielmehr gilt nach einhelliger Rechtsprechung ergänzend die Vorschrift des § 42 Abs. 4 GKG, wonach bei Einreichung fällige Beträge hinzuzurechnen sind (zur früheren Fassung des § 17 Abs. 4 GKG a.F. „Rückstände“: OLG Düsseldorf AnwBl 1982, 435; zur früheren Fassung des § 17 Abs. 4 GKG „fällige Beträge“: OLG Brandenburg JurBüro 2001, 93; AG Siegburg BRAGOreport 2003, 245 m. Anm. N. Schneider; OLG Köln AGS 2004, 164 m. Anm. N. Schneider).
Entgegen dem verbreiteten Sprachgebrauch muss es sich nicht um „rückständigen Unterhalt“ handeln, sondern um fällige Beträge. Fällig ist der Unterhalt aber bereits am Ersten eines Monats im Voraus (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), so dass der Betrag des laufenden Monats als fälliger bereits dem Sechsmonatswert des künftigen Unterhalts hinzuzurechnen ist.
Beispiel
Im Januar 2009 hatte der Anwalt für seine Mandantin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR, beginnend mit dem Monat Januar 2009, beantragt. Der Gegenstandswert für den künftigen Unterhalt ergibt sich aus § 53 Abs. 2 GKG und beläuft sich auf den sechsmonatigen Bezug. Analog § 42 Abs. 5 RVG sind fällige Beträge hinzuzurechnen. Da der Unterhalt im Voraus, jeweils zu Beginn eines Monats zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), ist der Unterhaltsbetrag für Januar als fälliger Betrag hinzuzurechnen. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert in Höhe von 3.500,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 3.500,00 EUR) |
|
282,10 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 3.500,00 EUR) |
|
260,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
562,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
106,88 EUR |
|
Gesamt |
|
669,38 EUR |
Erhöhung auch durch unzulässige Anträge über Unterhalt vergangener Monate
Werden sogar echte Unterhaltsrückstände der vergangenen Monate im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemacht, so erhöht dies den Streitwert des Verfahrens noch weiter (OLG Köln AGS 2004, 164 m. Anm. N. Schneider). Solche Anträge sind zwar im Ergebnis unzulässig und unbegründet, da für die Vergangenheit keine einstweilige Anordnung ergehen darf. Für die Berechnung des Streitwerts ist dies jedoch unerheblich, da auch unzulässige und unbegründete Anträge ihren Wert haben. Solche Fälle kommen in der Praxis – so im Fall des OLG Köln – vor, wenn in der Hauptsache rückständiger Unterhalt geltend gemacht wird und dann dieser Antrag – ohne weitere Überlegung – auch im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellt wird.
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren sollte der Anwalt daher stets genau prüfen, wann der Antrag bei Gericht eingegangen ist und welche der geforderten Beträge zu diesem Zeitpunkt bereits fällig waren. Gegen die unzutreffende gerichtliche Wertfestsetzung sollte der Anwalt sodann Gegenvorstellung oder Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) einlegen, die in der Praxis in der Regel auch Erfolg hat.