Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Überblick
Teil 1 Hauptabschnitt 4 FamGKG-KostVerz. enthält die Gebühren für Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz in Familiensachen. Während sich die Gebühr für einstweilige Anordnungen in Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) nach Nr. 1410 FamGKG-KostVerz richtet, regelt Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. die Gebühr für einstweilige Anordnungen in den übrigen Familiensachen sowie im Arrestverfahren.
II. Höhe der Gebühr
Im erstinstanzlichen Verfahren über eine einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) fällt eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 1410 FamGKG-KostVerz. an. Die Gebühr entsteht nach der Anm. zu Nr. 1410 FamGKG-KostVerz. aber nicht für Verfahren über eine einstweilige Anordnung im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist hier mit den Jahresgebühren nach Nrn. 1311 und 1312 FamGKG-KostVerz abgegolten. Im erstinstanzlichen Verfahren über eine einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen ohne Kindschaftssachen entsteht eine 1,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. Erfasst von dieser Gebühr sind nach Vorbem. 1.4.2 FamGKG-KostVerz. einstweilige Anordnungen in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und die in den in Vorbem. 1.3.2 FamGKG-KostVerz. genannten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
III. Entstehung und Fälligkeit
Die Verfahrensgebühren nach Nrn. 1410 und 1420 FamGKG-KostVerz entstehen bereits mit der Einreichung des Antrags bzw. der Verfahrenseinleitung von Amts wegen. Die Fälligkeit der Verfahrensgebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 FamGKG. Während früher im Verfahren über eine einstweilige Anordnung in Familiensachen nach Nrn. 1420 ff. GKG-KostVerz a.F. Gebühren nur im Falle einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen und darüber hinaus die dort nicht aufgeführten einstweiligen Anordnungen gerichtsgebührenfrei waren, fällt nunmehr in jedem Verfahren über eine einstweilige Anordnung einheitlich eine pauschale Verfahrensgebühr an.
IV. Vorwegleistungspflicht/Anhängigmachung
In Antragsverfahren soll gem. § 14 Abs. 3 FamGKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG wird eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Daher besteht für einstweilige Anordnungen in Familienstreitsachen und in den übrigen in Vorbem. 1.3.2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz aufgeführten FGG-Familiensachen (ohne Gewaltschutzsachen) jedenfalls nach dem klaren Gesetzeswortlaut grundsätzlich Vorauszahlungspflicht für die Verfahrensgebühr, Nr. 1420 KostVerz-FamGKG (str). Für einstweilige Anordnungen in Kindschaftssachen (Nr. 1410 KostVerz-FamGKG) besteht dagegen keine Vorauszahlungspflicht (vgl. Volpert, AGkompakt 2009, 56 f).
V. Ermäßigung der Verfahrensgebühr
Die bei einstweiligen Anordnungen in Kindschaftssachen anfallende 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 1410 FamGKG-Kostverz. ermäßigt sich nicht. Ein Ermäßigungstatbestand ist insoweit nicht vorgesehen.
Eine Gebührenermäßigung ist nur in den in Vorbem. 1.4.2 FamGKG-KostVerz. aufgeführten übrigen Familiensachen unter den in Nr. 1421 FamGKG-KostVerz. genannten Voraussetzungen möglich. Danach tritt eine Ermäßigung auf eine 0,5-Verfahrensgebühr ein, wenn das gesamte Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird. Ist der Antrag bei Gericht einmal gestellt, ist ein vollständiger Wegfall der Gebühr damit ausgeschlossen.