Der neu eingeführte § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht im Verhältnis zu Dritten gilt und daher im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich die volle Verfahrensgebühr festzusetzen ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2009 – 18 W 79/09

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