Leitsatz
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gleichzeitig die Unterhaltsansprüche zweier Kinder neu zu berechnen und gegen den Vater durchzusetzen, handelt es sich um eine Angelegenheit, für die nur eine Geschäftsgebühr anfällt.
AG Koblenz, Beschl. v. 2.8.2010 – 40 UR II 457/10
1 I. Der Fall
Der Anwalt war für zwei Kinder im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt worden und hatte außergerichtlich für diese jeweils eine Abänderung des Unterhalts geltend gemacht. Er beantragte daraufhin die Festsetzung zweier Geschäftsgebühren aus der Landeskasse. Die Urkundsbeamtin setzte nur eine Geschäftsgebühr fest. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Vertretung mehrerer Kinder auf Unterhaltsabänderung ist eine Angelegenheit
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit zutreffender Begründung keine doppelte Vergütung festgesetzt, weil es sich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die beiden Kinder der Antragstellerin um eine Angelegenheit i.S.d. § 2 BerHG handelt.
Das Gericht hält an der den Erinnerungsführern bereits mitgeteilten Rechtsauffassung (AG Koblenz Rpfleger 2000, 398 = FamRZ 2001, 296 und FamRZ 2001, 512) fest. Von entscheidender Bedeutung war hier zudem, dass die Erinnerungsführerin die Unterhaltsansprüche für die beiden Kinder der Antragstellerin in einem Schreiben gemeinsam geltend gemacht hatte.
3 III. Der Praxistipp
Die Entscheidung ist zutreffend. Es liegt nur eine Angelegenheit vor.
Vertretungen gegenüber mehreren Kindern verschiedener Mütter sind dagegen mehrere Angelegenheiten
Anders verhält es sich dagegen, wenn der Anwalt für einen Kindesvater die Unterhaltsabänderung gegenüber mehreren Kindern verschiedener Mütter vorzunehmen hat. Dann handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der Rechtsanwalt seine Gebühren jeweils gesondert erhält (AG Mülheim AGS 2009, 510).
Zu beachten ist, dass hier wegen Vertretung zweier Auftraggeber allerdings die Geschäftsgebühr der Nr. 2530 VV nach Nr. 1008 VV um 30 % zu erhöhen war. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV greift – wie hier bei Festgebühren – unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder ob es sich um verschiedene Gegenstände handelt (OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225; OLG Naumburg AGkompakt 2010, 86 = JurBüro 2010, 472 = Rpfleger 2010, 603 = RVGreport 2010, 382; LG Kleve AGS 2006, 244; KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299 = NJ 2008, 83; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844 = OLGR 2007, 686; OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = OLGR 2007, 164 = JurBüro 2007, 140 = NJW-RR 2007, 431 = RVGreport 2006, 465; AG Traunstein AGkompakt 2009, 19).
Erhöhung greift auch, wenn Kindesmutter noch nicht rechtskräftig geschieden ist
Das gilt auch dann, wenn die Mutter der Kinder noch nicht rechtskräftig geschieden ist. In einem gerichtlichen Verfahren wäre sie zwar Verfahrensstandschafterin (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB), sodass nur ein Auftraggeber vorliegen würde. Außergerichtlich bleiben die Kinder jedoch Anspruchsberechtigte, sodass mehrere Auftraggeber gegeben sind (AG Heidenheim AGS 2009, 338).