Die Entscheidung ist zutreffend.

Zu unterscheiden sind das Grundverfahren und das Betragsverfahren.

1. Grundverfahren

a) Ausgangsverfahren

Anwalt war im Verfahren bereits Verteidiger

Keine Gebühren für den Verteidiger im Grundverfahren

Im Grundverfahren nach den §§ 4 ff. StrEG, in dem über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach entschieden wird, erhält der Anwalt, der im Verfahren bereits als Verteidiger beauftragt war, keine gesonderten Gebühren. Die Tätigkeit wird für ihn vielmehr durch die Gebühren der Nrn. 4100 ff. VV abgegolten (Vorbem. 4.1. Abs. 2 VV).

Auch keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4143 VV

Insbesondere entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV (OLG Frankfurt AGS 2007, 619 = NStZ-RR 2007, 223 = RVGreport 2007, 390; OLG Köln AGS 2009, 483 = NStZ-RR 2010, 64 u. 128).

Der Mehraufwand des Verteidigers kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.

Anwalt war nicht Verteidiger

Einzeltätigkeit, wenn der Anwalt nicht Verteidiger war

War der Anwalt nicht Verteidiger, sondern nur im Verfahren über den Entschädigungsanspruch beauftragt, dann liegt insoweit eine Einzeltätigkeit vor. Die Vergütung richtet sich nach Nr. 4302 Nr. 2 VV.

b) Beschwerdeverfahren

Anwalt war im Verfahren bereits Verteidiger

Keine Gebühren für den Verteidiger im Verfahren der sofortigen Beschwerde

Wird gegen die Entscheidung im Grundverfahren nach § 8 Abs. 2 StrEG sofortige Beschwerde erhoben, so erhält der Verteidiger wiederum keine gesonderten Gebühren. Die Tätigkeit wird für ihn vielmehr wiederum durch die Gebühren der Nrn. 4100 ff. VV abgegolten (Vorbem. 4.1. Abs. 2 VV). Nur Beschwerden nach Teil 3 VV lösen stets eine gesonderte Vergütung aus (§ 18 Nr. 3 RVG). In Strafsachen fällt eine gesonderte Gebühr für eine Beschwerde nur dann an, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, wie in Vorbem. 4 Abs. 5, 4.3 Abs. 3 S. 2 oder Nr. 4145 VV.

Der Mehraufwand kann auch hier nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.

Anwalt war nicht Verteidiger

Einzeltätigkeit, wenn der Anwalt nicht Verteidiger war

War der Anwalt nicht Verteidiger gewesen, erhält er im Beschwerdeverfahren eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 1 VV. Diese Gebühr erhält er auch, wenn er bereits im Antragsverfahren tätig war und dort eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV verdient hatte. Nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV entsteht die Gebühr im Beschwerdeverfahren gesondert.

2. Betragsverfahren

a) Verfahren vor der Landesjustizverwaltung

Geschäftsgebühr für alle Anwälte

Wird der Anwalt im Betragsverfahren nach § 10 StrEG tätig, so erhält er dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Bei dem Verfahren vor der Landesjustizverwaltung handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit i.S.d. Vorbem 2.3 VV. Diese Gebühr verdient der Anwalt unabhängig davon, ob er im zugrunde liegenden Verfahren als Verteidiger tätig war oder nicht.

b) Klage vor dem LG

Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV im Klageverfahren

Wird gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 13 StrEG Klage erhoben, erhält der Anwalt die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV. Soweit der Anwalt allerdings schon im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung tätig war, ist die dort verdiente Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75 anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

c) Berufung

Berufung

Wird gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt, gelten die Nrn. 3200 ff. VV.

d) Revision

Revision

In einem eventuellen Revisionsverfahren sind die Nrn. 3206 ff. VV anzuwenden.

 
Verfahren Verfahrensabschnitt Gebühren des Verteidigers Gebühren des nicht als Verteidiger tätigen Anwalts
Grundverfahren      
  Ausgangsverfahren Keine gesonderten Gebühren, § 14 RVG Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 3 VV
  Beschwerdeverfahren Keine gesonderten Gebühren, § 14 RVG Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 2 VV
Betragsverfahren      
  Ausgangsverfahren vor der Landesjustizverwaltung Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV
  Klage vor dem LG

Nrn. 3100 ff. VV

mit Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)

Nrn. 3100 ff. VV

mit Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV)
  Berufung Nrn. 3200 ff. VV Nrn. 3200 ff. VV 
  Revision Nrn. 3206 ff. VV Nrn. 3206 ff. VV

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