Der Fall

Der Anwalt wird beauftragt, eine Geldforderung i.H.v. 50.000,00 EUR aus einer notariellen Urkunde beizutreiben. In der Urkunde hatte sich der Schuldner wegen der Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Der Anwalt schreibt den Schuldner an und fordert ihn zur Zahlung auf. Gleichzeitig beantragt er beim Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Nachdem die Ausfertigung vorliegt und der Schuldner immer noch nicht gezahlt hat, leitet der Anwalt die Mobiliarvollstreckung ein.

a) Der Anwalt hatte bereits an der Erstellung des Vertrages mitgewirkt.

b) Der Anwalt war an dem Vertrag nicht beteiligt.

Welche Vergütung steht dem Anwalt zu?

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