Gesonderte Regelung für Kosten des Vergleichs

Schließen die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren einen Vergleich, so wird häufig für die Kosten des Rechtsstreits eine andere Verteilung vereinbart als für die Kosten des Vergleichs. Dabei wird in der Regel für die Kosten des Rechtsstreits eine Quote gebildet oder diese Kosten werden vollständig von einer Partei übernommen, während die Kosten des Vergleichs in Anwendung des § 98 ZPO gegeneinander aufgehoben werden. Dies bereitet in der Praxis keine Probleme. Die Einigungsgebühr trägt jede Partei selbst und die übrigen Kosten werden entsprechend der vereinbarten Quote festgesetzt bzw. ausgeglichen.

Problem: Mehrwertvergleich

Probleme bereitet die Kostenerstattung, wenn die Parteien in dem Vergleich auch nicht anhängige Gegenstände geregelt haben, wenn sie also einen sog. Mehrwertvergleich geschlossen haben, und jetzt auch die Kosten des Rechtsstreits quotieren oder eine Partei die Kosten des Rechtsstreits alleine übernimmt, während die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

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