Beispiel

Eingeklagt worden sind 15.000,00 EUR. Die Parteien einigen sich unter Beteiligung ihrer Anwälte über die Klageforderung und weitere 8.000,00 EUR, die nicht anhängig sind. Hinsichtlich der Kosten vereinbaren sie, dass die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen sind und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

1. Gerichtsgebühren

Aufgrund des Vergleichs ermäßigt sich die 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) gem. Nr. 1211 Nr. 3 Nr. GKG-KostVerz. auf 1,0. Sie berechnet sich nach dem Streitwert der anhängigen Ansprüche, also nach 15.000,00 EUR.

Zusätzliche Vergleichsgebühr

Aus dem Mehrwert des Vergleichs (8.000,00 EUR) entsteht eine weitere 0,25-Gebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,0-Gebühr, Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. 293,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
2. 0,25-Vergleichsgebühr, Nr. 1900 GKG-KostVerz. 50,75 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)  
Gesamt 343,75 EUR
  (die Grenze der Anm. zu Nr. 1900 GKG-KostVerz. i.V.m. § 36 Abs. 3 GKG ist nicht überschritten)  

2. Anwaltsvergütung

Alle Gebühren entstehen auch aus Mehrwert

Für die beteiligten Anwälte entsteht neben der 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) aus dem Wert der anhängigen Ansprüche unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände.

Es entsteht darüber hinaus neben der 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV nach Nr. 3101 Nr. 2 VV eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, wiederum unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

Des Weiteren entsteht auch die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) nach einem höheren Wert, nämlich nach dem Gesamtwert unter Einbeziehung der nicht anhängigen Gegenstände.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 845,00 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 364,80 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.024,40 EUR
  1,3-Gebühr aus 23.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   945,60 EUR
  (Wert: 23.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 650,00 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 684,00 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.182,00 EUR
  1,5-Gebühr aus 23.000,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.172,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   602,68 EUR
Gesamt 3.774,68 EUR

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