Gericht entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens
Nach Erhebung der Anklage beschließt das Gericht gem. § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ist das nicht der Fall, dann beschließt das Gericht nach § 204 StPO, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Nichteröffnungsbeschluss).
Beschwerdegericht kann eröffnen
Gegen diesen die Eröffnung ablehnenden Beschluss kann die Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO Beschwerde erheben. Das Beschwerdegericht wiederum kann den Nichteröffnungsbeschluss aufheben und das Hauptverfahren vor dem Ausgangsgericht eröffnen.
Nichteröffnung löst Zusätzliche Gebühr aus
Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV entsteht eine Zusätzliche Gebühr, wenn das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Umstritten ist, ob diese Gebühr nur dann entsteht, wenn der Beschluss auch rechtskräftig wird oder ob die Gebühr bereits mit Erlass des Beschlusses selbst dann anfällt, wenn er auf die Beschwerde hin aufgehoben und das Hauptverfahren doch noch eröffnet wird.
Das LG Potsdam ist der Auffassung, die Gebühr entstehe nur dann, wenn der Nichteröffnungsbeschluss rechtskräftig werde.
Wird unter Mitwirkung des Verteidigers die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und nach erfolgreichem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren eröffnet und die Hauptverhandlung durchgeführt, so entsteht keine Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV.
LG Potsdam, Beschl. v. 20.4.2012 – 24 Qs 64/11, AGS 2012, 564 = JurBüro 2012, 470 = NStZ-RR 2013, 31
Der Gebühr stehe entgegen, dass die Hauptverhandlung letztlich nicht vermieden, sondern nach dem erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens durchgeführt werde und der Verteidiger einen Anspruch auf die Hauptverhandlungsgebühr erhalte.
Rechtskraft nicht erforderlich
Das OLG Köln ist dagegen zu Recht anderer Auffassung:
Eine Zusätzliche Gebühr bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens steht nicht entgegen, dass die gebührenauslösende Entscheidung auf die fristgerecht eingelegte Beschwerde aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wird. Der Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV knüpft allein daran an, dass das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wird nicht vorausgesetzt.
OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2017 – III-2 Ws 673/17, AGS 2018, 12 = zfs 2018, 43 = StraFo 2018, 43 = JurBüro 2018, 136 = RVGreport 2018, 23 = NJW-Spezial 2018, 28
Auch Einstellung muss nicht endgültig sein
Das Gericht zieht insoweit eine Parallele zur Zusätzlichen Gebühr bei Einstellung des Verfahrens. Auch dort muss die Hauptverhandlung nicht vermieden worden sein. Es reicht eine nicht nur vorläufige Einstellung (z.B. nach § 170 Abs. 2 StPO), selbst dann, wenn später die Ermittlungen wieder aufgenommen werden und Anklage erhoben wird (AG Tiergarten AGS 2014, 273 = zfs 2014, 290 = RVGreport 2014, 232 = NJW-Spezial 2014, 381; AG Erding AGS 2017, 180 = StraFo 2016, 436). Dann kann es aber auch bei einem Nichteröffnungsbeschluss nicht darauf ankommen, dass dieser endgültig wirkt, zumal in Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV nur von einem Einstellungsbeschluss die Rede ist, nicht aber auch von dessen Rechtskraft.
AGKompakt 12/2019, S. 128