Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und anschließend auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, so ist für eine zutreffende Abrechnung einiges zu beachten. Am besten lässt sich das anhand eines Beispiels darstellen:
Der Anwalt vertritt ein Vermieterehepaar, für das er zunächst außergerichtlich rückständige Mieten in Höhe von 5.000,00 EUR geltend macht und anschließend einklagt. Die außergerichtliche Tätigkeit war weder umfangreich noch schwierig, so dass gem. Anm. zu Nr. 2300 VV RVG von der sog. Schwellengebühr ausgegangen werden soll.
Die Erhöhung ist keine selbstständige Gebühr
Zunächst einmal erhält der Anwalt für die außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Diese beliefe sich ausgehend von einer sog. Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV auf 1,3. Die Gebühr wird jetzt wegen des weiteren Auftraggebers um 0,3 nach Nr. 1008 VV angehoben. Zu beachten ist, dass die Erhöhung nach Nr. 1008 VV keine eigene selbstständige Gebühr ist, sondern Teil der Geschäftsgebühr wird und lediglich zur Erhöhung des Gebührensatzes führt. Das ergibt folgende Berechnung:
1. |
1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV |
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481,60 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
501,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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95,30 EUR |
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Gesamt |
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596,90 EUR |
Erhöhung auch im gerichtlichen Verfahren
Im anschließenden gerichtlichen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Auch diese Gebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV. Die bereits vorgenommene Erhöhung der Geschäftsgebühr schließt die Erhöhung einer nachfolgenden Verfahrensgebühr nicht aus. Es gilt vielmehr Vorbem. 1 VV, wonach die Gebühren des Teils 1 VV in jeder Angelegenheit gesondert entstehen (LG Düsseldorf AGS 2007, 381; AG Stuttgart AGS 2007, 385; LG Ulm AGS 2008, 163 = AnwBl 2008, 73; KG AGS 2008, 4).
Auch die Erhöhung nimmt an der Anrechnung teil
Im gerichtlichen Verfahren ist jetzt noch die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zu beachten. Die Geschäftsgebühr ist danach hälftig, höchstens zu 0,75 anzurechnen. Zu beachten ist, dass die Erhöhung auch an der Anrechnung teilnimmt, da sie keine eigenständige Gebühr darstellt, sondern Teil der Geschäftsgebühr ist (LG Düsseldorf AGS 2007, 381).
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr bleibt auf 0,75 begrenzt
Die Anrechnungsgrenze bleibt allerdings auch bei mehreren Auftraggebern auf 0,75 begrenzt und erhöht sich nicht etwa analog Nr. 1008 VV (LG Düsseldorf AGS 2007, 381). Da hier eine 1,6-Geschäftsgebühr angefallen ist, sind somit 0,75 anzurechnen. Das gibt dann im gerichtlichen Verfahren folgende Abrechnung:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
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481,60 EUR |
2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,75 aus 5.000,00 EUR |
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-225,75 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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361,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
637,05 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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121,04 EUR |
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Gesamt |
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758,09 EUR |