Leitsatz
1. In einem Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und nicht nach der Höhe des Ordnungsgeldes.
2. Das maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht grundsätzlich nur einem Bruchteil des Hauptsachewertes, den der Senat regelmäßig mit einem Drittel ansetzt.
OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2009 – 13 W 32/09 u. 13 W 33/09
I. Der Fall
Die Gläubigerin hatte beantragt, gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld wegen eines Verstoßes gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot festzusetzen. Das LG hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt (Betrag des Ordnungsgeldes). Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
II. Die Entscheidung
Keine Wertvorschrift für Gerichtsgebühren
In einem erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern eine Festgebühr in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. Daher enthält das GKG auch keine Wertvorschrift. Für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist dagegen ein Wert erforderlich (§ 2 Abs. 1 RVG). Dieser Wert ist in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG geregelt.
Betrag des Ordnungsgeldes ist nicht maßgebend
Der Gegenstandswert richtet sich entgegen der Auffassung des LG nicht nach dem beantragten, festgesetzten oder festzusetzenden Ordnungsgeld. Maßgeblich ist vielmehr der Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss geschätzt werden.
Umstritten ist, wie das Interesse des Gläubigers an einer Vornahme, Duldung oder Unterlassung zu bewerten ist. Zum Teil wird der Wert der Hauptsache angenommen (so OLG Köln AGS 2005, 262 = OLGR 2005, 259 = RVGreport 2005, 237); andere Gerichte nehmen einen Bruchteil zwischen einem Drittel und einem Fünftel an (OLG Karlsruhe WRP 1992, 198 = Justiz 1992, 410). Das OLG Stuttgart ist im Einzelfall sogar von einem Wert von einem Zehntel ausgegangen (WRP 1982, 432).
Das OLG Celle nimmt insoweit in std. Rspr., die es durch die vorliegende Entscheidung bestätigt, einen Wert von einem Drittel der Hauptsache an, der allerdings nach den Umständen des Einzelfalls angemessen erhöht oder herabgesetzt werden kann. Der Gegenstandswert könne nicht mit dem Erfüllungsinteresse gleichgesetzt werden, weil das Ordnungsgeld nicht eine endgültige Erfüllung bewirke sondern lediglich – ohne Erfolgsgarantie – darauf hinwirke, dass zukünftige Verstöße unterbleiben.
III. Praxishinweis
Wertfestsetzung erfolgt nach § 33 RVG
In Zwangsvollstreckungsverfahren fallen grundsätzliche keine wertabhängigen Gerichtsgebühren an, sondern Festgebühren. Daher setzt das Gericht von Amts wegen keinen Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG fest. Insoweit kann aber der Anwalt nach § 33 Abs. 1 RVG in eigenem Namen die Wertfestsetzung beantragen. Gegen die Wertfestsetzung ist dann nach § 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), oder die Beschwerde vom festsetzenden Gericht zugelassen worden ist (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Darüber hinaus besteht sogar noch die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden hat (§ 33 Abs. 6 RVG). Entscheidungen des OLG sind dagegen nicht anfechtbar, auch nicht mit einer Rechtsbeschwerde.