Sofortiges Anerkenntnis ist zu berücksichtigen

Nach § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG hat das Gericht bei der Kostenverteilung auch ein sofortiges Anerkenntnis zu berücksichtigen (§ 93 ZPO). Voraussetzung dafür ist, dass der anerkennende Antragsgegner zur Einleitung eines Verfahrens keine Veranlassung gegeben hatte.

Unterhaltsschuldner kann auch ohne Aufforderung zur Titulierung Veranlassung zur Klage geben

Bisher war überwiegend angenommen worden, dass der Unterhaltsverpflichtete zumindest dann keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, wenn er den Unterhalt freiwillig und regelmäßig gezahlt hat und eine Aufforderung zur Titulierung nicht erfolgt ist. Nach dem Inhalt der Entscheidung des BGH (NJW 2010, 238 = FamRZ 2010, 195) wird zukünftig aber fraglich sein, wann ein sofortiges Anerkenntnis in Unterhaltssachen überhaupt noch in Betracht kommt. Denn nach der Auffassung des BGH gibt auch ein Unterhaltsschuldner, der regelmäßig nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, auch dann Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Betrages aufgefordert worden ist.

 
Hinweis

Der Anwalt sollte seinen unterhaltspflichtigen Mandanten über dieses Kostenrisiko regelmäßig aufklären und ggf. außergerichtlich immer die freiwillige Titulierung des gezahlten Betrages anbieten, um eine „billige Kostenverteilung“ i.S.d. § 243 FamFG vorzubereiten.

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