Kosten in Unterhaltsverfahren werden nach billigem Ermessen verteilt
Künftig hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens in Unterhaltssachen grundsätzlich nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 243 S. 1 FamFG. Von der Sonderregelung des § 243 FamFG erfasst werden aber nur die Unterhaltsstreitigkeiten nach § 231 Abs. 1 FamFG, also die durch Ehe, Verwandtschaft und nach den §§ 1615l, 1615m BGB begründeten Unterhaltsverpflichtungen, bei denen es sich um so genannte Familienstreitsachen i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG handelt.
Sonderregelung gilt nur für Familienstreitsachen
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG sind Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf die § 243 FamFG ausdrücklich nicht anwendbar ist (§ 231 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Für die Familienstreitsachen gelten über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zwar grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung (§§ 91 ff. ZPO). Für Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG enthält das Gesetz jedoch eine Sonderregelung in § 243 FamFG. Diese Vorschrift verdrängt als speziellere Regelung insoweit die §§ 91 ff. ZPO.
Obsiegen und Unterliegen sind nicht allein entscheidend
Der Gesetzgeber rückt damit in Unterhaltssachen von einer an formalen Gesichtspunkten orientierten Kostenverteilung allein nach Obsiegen und Unterliegen ab und macht aus jeder Kostenentscheidung eine einzelfallbezogene Billigkeitsentscheidung. Nach seiner Begründung will der Gesetzgeber damit in Unterhaltssachen, im Gegensatz zu den übrigen Familienstreitsachen, deren Gegenstand einmalige Leistungen sind, dem Dauercharakter der Unterhaltsverpflichtung und den Befristungsmöglichkeiten des § 1578b BGB Rechnung tragen, was im Zusammenhang mit der Verfahrenswertermittlung nur begrenzt oder gar nicht möglich ist. Eine Sonderregelung für die Kostenverteilung in Unterhaltssachen war darüber hinaus auch deshalb erforderlich, weil durch Art. 29 FGG-ReformG die für Unterhaltsverfahren geltende Vorschrift des § 93d ZPO aufgehoben worden ist.
§ 93d ZPO ist durch das FGG-ReformG aufgehoben worden
Bereits § 93d ZPO ermöglichte eine Entscheidung nach Billigkeit und orientiert am Verfahrensverhalten der Beteiligten und war vorrangig gegenüber den §§ 91 ff. ZPO, was aber von den Gerichten in der Vergangenheit regelmäßig unbeachtet gelassen worden war. § 243 FamFG zwingt das Gericht nunmehr zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens, da eine Kostenentscheidung in Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind, nur noch nach § 243 FamFG möglich ist.