Mitunter kommt es vor, dass ein straf- oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren mehrmals eingestellt wird, dass also nach einer ersten Einstellung das Verfahren wieder aufgenommen, dann später aber erneut eingestellt wird. Grundsätzlich kann bei einer mehrmaligen Einstellung auch die zusätzliche Gebühr nach den Nrn. 4141 oder 5115 VV mehrmals anfallen. Zu beachten ist allerdings, dass eine zusätzliche Gebühr nur bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung entsteht und in derselben Angelegenheit nicht mehrmals anfallen kann (§ 15 Abs. 1 RVG). Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:

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