Verfahrenswert ist zunächst auch für das VKH-Festsetzungsverfahren bindend

Da auch in einem Verfahren über die Vergütungsfestsetzung in der Verfahrenskostenhilfe eine Bindungswirkung an die vom Gericht festgesetzten Verfahrenswerte besteht (§ 32 Abs. 1 RVG), muss zunächst einmal eine Abänderung des Verfahrenswertes erreicht werden. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist gegebenenfalls so lange auszusetzen.

Anwälte müssen Beschwerde gegen Verfahrenswert einlegen

Die beteiligten Anwälte müssen also zunächst einmal aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 58 FamGKG gegen die Wertfestsetzung des Gerichts Beschwerde erheben. Das FamG kann dann der Beschwerde abhelfen (§ 58 Abs. 2 FamGKG). Soweit es ihr nicht abhilft, hat es die Beschwerde dem OLG vorzulegen, das dann hierüber abschließend entscheidet. Nach endgültiger Festsetzung sind dann die Gebühren aus dem Gesamtwert anzumelden.

Gegen Vergütungsfestsetzung ist Erinnerung gegeben

Soweit das Gericht bei seiner Auffassung bleibt und die Gebühren aus dem Mehrwert des Vergleichs nicht berücksichtigt, ist hiergegen gem. § 56 RVG die Erinnerung gegeben und gegen die Entscheidung des Richters über die Erinnerung gegebenenfalls die Beschwerde zum OLG. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

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