Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht in allen Punkten der herrschenden Meinung.

Bei den zusätzlichen Gebühren nach Nrn. 5115 und 4141 VV handelt es sich um Festgebühren. Sie sind einer Bestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG nicht zugänglich. Daher kann weder eine höhere noch eine niedrigere zusätzliche Gebühr als die jeweilige Mittelgebühr angesetzt werden (AG Karlsruhe AGS 2008, 492; AG Hamburg AGS 2006, 439 = RVGreport 2006, 351; AG Limburg SVR 2008, 268; AG Weilburg AGS 2007, 561; LG Düsseldorf AGS 2007, 36 = JurBüro 2007, 83 a.A: LG Leipzig AGS 2010, 19 = NJW-Spezial 2009, 781).

Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich nicht um Entgelt für die Übersendung, sondern für die Gesamtkosten, die bei Gericht für die Aktenversendung anfallen, insbesondere der Anlage eines Retents etc. Daher kann diese Auslage gesondert neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV geltend gemacht werden.

Darüber hinaus ist zwischenzeitlich auch anerkannt, dass auf die Aktenversendungspauschale Umsatzsteuer zu erheben ist (zuletzt BVerwG AGS 2010, 383 = zfs 2010, 467 = JurBüro 2010, 476 = DAR 2010, 670).

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