Mehrere Kinder gelten als ein Gegenstand

Nach § 45 Abs. 2 FamGKG gelten in isolierten Kindschaftssachen mehrere Kinder als ein Kind. Gleiches gilt im Verbundverfahren für die entsprechenden Folgesachen (§ 44 Abs. 2 S. 1, 2. Hs FamGKG). Diese Beschränkung gilt aber nur für mehrere Kinder in derselben Kindschaftssache. Ist der Anwalt mit mehreren Kindschaftssachen befasst, so gilt selbstverständlich das Additionsgebot des § 33 Abs. 1 FamGKG bzw. das des § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge