Ein Gegenstand auch bei wechselseitigen Anträgen
Sind in derselben Kindschaftssache mehrere Kinder betroffen, liegt nur ein einziger Gegenstand vor, sodass auch nur ein einziger Wert festzusetzen ist (§§ 45 Abs. 2, 44 Abs. 2 S. 1, 2. Hs FamGKG). Dies gilt unabhängig davon, ob zur selben Kindschaftssache ggfs. wechselseitige Anträge gestellt werden.
Auch bei gegenläufigen Kindschaftssachen (hier: Umgang mit jeweils beim anderen Elternteil lebenden Kindern) handelt es sich nur um einen Verfahrensgegenstand i.S.v. § 45 Abs. 2 FamGKG.
OLG Koblenz, Beschl. v. 12.8.2016 – 11 WF 778/16, AGS 2017, 130 = FamRZ 2017, 55
Mögliche Korrektur durch Billigkeitsklausel
Die Vielzahl der Kinder kann allenfalls im Rahmen der Billigkeitsklausel des § 45 Abs. 3 bzw. § 44 Abs. 3 FamGKG eine Rolle spielen. Grds. sollte dies allerdings nicht der Fall sein. Wenn jedoch für verschiedene Kinder unterschiedliche Regelungen oder sonstige besondere individuelle Umstände auftreten, kann hier von der jeweiligen Anpassungsklausel Gebrauch gemacht werden.
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