Grundgebühr wird angerechnet

Wird umgekehrt ein Bußgeldverfahren von der Staatsanwaltschaft übernommen, weil sich der Verdacht einer Straftat ergibt, ist die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV auf die im Strafverfahren anfallende Grundgebühr aus Nr. 4100 VV anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV).

 

Beispiel

Gegen den Mandanten wird zunächst wegen eines Verstoßes gegen die StVO ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der Unfallgegner verletzt ist. Das Verfahren wird gem. § 42 OWiG von der Staatsanwaltschaft übernommen, die nunmehr wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt.

Ausgehend von den Mittelgebühren ist wie folgt abzurechnen:

 
I. Bußgeldverfahren
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   100,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   160,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 280,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,20 EUR
Gesamt 333,20 EUR
 
II. Strafverfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV anzurechnen   – 100,00 EUR
3. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   165,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 285,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   54,15 EUR
Gesamt 339,15 EUR

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