Vollmacht oder Inkassovollmacht ersetzt nicht die Abtretung

Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen durch den Mandanten an den Rechtsanwalt ist grundsätzlich zulässig. Eine in der Strafprozessvollmacht enthaltene Geldempfangs- bzw. Inkassovollmacht ersetzt die Abtretung des Erstattungsanspruchs aber nicht. Es ist daher eine ausdrückliche Abtretung des Erstattungsanspruchs erforderlich (vgl. KG Rpfleger 1980, 402; OLG Braunschweig NdsRpfl 1985, 147; AG Osnabrück JurBüro 2004, 535; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 43 Rn 14; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl., § 43 Rn 20; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl. § 43 Rn 11).

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