Abtretung in der Vollmacht kann unwirksam sein

Teilweise wird vertreten, dass die Aufnahme der Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in die Strafprozessvollmacht unzulässig ist und zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (vgl. LG Konstanz Rpfleger 2008, 596 = AGSkompakt 2009, 9; LG Düsseldorf AGS 2007, 34; OVG Münster NJW 1987, 3029; LG Nürnberg-Fürth AnwBl 1976, 166; a.A.: LG Hamburg AnwBl 1977, 70). Das OVG Münster hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass in Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren die Abtretung in der Vollmacht unwirksam ist, weil eine derartige Abtretung in derartigen Verfahren überraschend sei. Für Strafsachen ist bislang jedoch nicht begründet worden, was gegen die Aufnahme der Abtretung in die Strafprozessvollmacht spricht. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in die Strafprozessvollmacht macht die Abtretung daher nicht unwirksam, zumal die Möglichkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in § 43 RVG gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Es existiert auch keine gesetzliche Regelung, gegen die durch Aufnahme der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in eine Strafprozessvollmacht verstoßen wird (so auch OLG Koblenz Rpfleger 1974, 403 = MDR 1974, 1038; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 43 Rn 21; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., 18. Aufl., § 43 Rn 12; Volpert, StRR 2007, 174).

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