Erfolgt keine Zahlung des Erstattungsbetrages an den Verteidiger, weil der Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung der Staatskasse erloschen ist, kann hiergegen im Verfahren nach § 30a EG-GVG vorgegangen werden. Die Aufrechnung der Staatskasse wird dann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Antrag ist bei dem AG zu stellen, in dessen Bezirk die Gerichtskasse ihren Sitz hat, die die Aufrechnung erklärt hat.

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