Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Zweck der Abtretung des Erstattungsanspruchs
Dem Anspruch des Angeklagten auf Erstattung seiner Verteidigerkosten aus der Staatskasse (z.B. bei Freispruch) steht häufig ein Anspruch der Staatskasse auf Zahlung von Verfahrenskosten gegenüber. Der Anspruch der Staatskasse kann aus demselben Verfahren herrühren (z.B. Teilfreispruch, Teilerfolg eines Rechtsmittels, erfolgreiche Berufung gegen das Strafmaß oder den Rechtsfolgenausspruch) oder aus einem ganz anderen Verfahren gegen den Angeklagten stammen. I.d.R. wird die Staatskasse in diesen Fällen mit ihrem Anspruch gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten aufrechnen und auf diese Weise ihrer Verpflichtung zur Kostenerstattung nachkommen. Da in Höhe der Aufrechnung der Erstattungsanspruch des Angeklagten erlischt, steht dieser dem Verteidiger nicht mehr zur Sicherstellung seines Honoraranspruchs zur Verfügung. Hier liegt der Anwendungsbereich von § 43 RVG: Lässt sich der Verteidiger nämlich den Erstattungsanspruch seines Mandanten z.B. zur Befriedigung seines Honoraranspruchs abtreten, regelt § 43 RVG, in welchen Fällen der Verteidiger die Aufrechnung der Staatskasse nicht gegen sich gelten lassen muss, er also vor der Aufrechnung durch die Staatskasse geschützt ist.
II. Abtretung des Erstattungsanspruchs
Vollmacht oder Inkassovollmacht ersetzt nicht die Abtretung
Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen durch den Mandanten an den Rechtsanwalt ist grundsätzlich zulässig. Eine in der Strafprozessvollmacht enthaltene Geldempfangs- bzw. Inkassovollmacht ersetzt die Abtretung des Erstattungsanspruchs aber nicht. Es ist daher eine ausdrückliche Abtretung des Erstattungsanspruchs erforderlich (vgl. KG Rpfleger 1980, 402; OLG Braunschweig NdsRpfl 1985, 147; AG Osnabrück JurBüro 2004, 535; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 43 Rn 14; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl., § 43 Rn 20; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl. § 43 Rn 11).
III. Aufnahme der Abtretung in die Strafprozessvollmacht
Abtretung in der Vollmacht kann unwirksam sein
Teilweise wird vertreten, dass die Aufnahme der Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in die Strafprozessvollmacht unzulässig ist und zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (vgl. LG Konstanz Rpfleger 2008, 596 = AGSkompakt 2009, 9; LG Düsseldorf AGS 2007, 34; OVG Münster NJW 1987, 3029; LG Nürnberg-Fürth AnwBl 1976, 166; a.A.: LG Hamburg AnwBl 1977, 70). Das OVG Münster hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass in Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren die Abtretung in der Vollmacht unwirksam ist, weil eine derartige Abtretung in derartigen Verfahren überraschend sei. Für Strafsachen ist bislang jedoch nicht begründet worden, was gegen die Aufnahme der Abtretung in die Strafprozessvollmacht spricht. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in die Strafprozessvollmacht macht die Abtretung daher nicht unwirksam, zumal die Möglichkeit der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in § 43 RVG gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Es existiert auch keine gesetzliche Regelung, gegen die durch Aufnahme der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in eine Strafprozessvollmacht verstoßen wird (so auch OLG Koblenz Rpfleger 1974, 403 = MDR 1974, 1038; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 43 Rn 21; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., 18. Aufl., § 43 Rn 12; Volpert, StRR 2007, 174).
IV. Abtretungsurkunde oder Abtretungsanzeige des Beschuldigten
Sicherster Weg: Gesonderte Urkunde über die Abtretung
Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Zulässigkeit der Abtretung in der Strafprozessvollmacht ist es ratsam, die Abtretung in eine besondere Urkunde aufzunehmen und diese Abtretungsurkunde oder eine schriftliche Abtretungsanzeige des Beschuldigten unverzüglich zur Gerichtsakte zu reichen, weil der Verteidiger hierdurch gem. § 43 S. 2 RVG vor einer Aufrechnung der Staatskasse geschützt ist. Denn nach § 43 S. 2 RVG ist die Aufrechnung der Staatskasse unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Abtretungsurkunde oder eine Abtretungsanzeige des Beschuldigten in der Akte vorliegt. Nicht ausreichend ist eine mündliche Abtretungsanzeige des Beschuldigten oder eine Abtretungsanzeige des Verteidigers. Angesichts des klaren Wortlauts von § 43 S. 2 RVG besteht kein Anlass, die Regelung insoweit erweiternd auszulegen (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., § 43 Rn 18; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 43 Rn 14; a.A. AnwKom-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 43 Rn 32). Es reicht aus, wenn eine Kopie der Abtretungsurkunde eingereicht wird (KG JurBüro 2006, 387; Burhoff/Volpert, a.a.O., § 43 Rn 19).
V. Kostenfestsetzung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs
Kostenfestsetzung im Namen des Verteidigers möglich
Das LG Düsseldorf (AGS 2007, 34) sowie das LG Duisburg (JurBüro 2006, 373) sind der Auffassung, dass der Verteidiger nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs als Rechtsnachfolger des erstattungsberechtigten Mandanten antragsberechtigt und die Kostenfestsetzung daher auch für den Verteidiger vorzunehmen ist. Danach ist der Verteidiger statt des Freigesprochenen als erstattungsberechtigter Gläubiger im Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufzuführen (so wohl auch KG RVGreport 2006, 71; OLG Koblenz Rpfleger 1974, 403 = MDR 1974, 1038).
Nach der anderen Auffassung setzt der Erlass des Ko...