Einführung
Hat das Gericht nach Beendigung des Verfahrens den Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG), so kann gegen diesen Beschluss nach § 68 GKG Beschwerde eingelegt werden.
I. Wann ist die Beschwerde statthaft?
Statthaft ist die Beschwerde nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen wurde.
Streitwertbeschwerde der Partei
Es ist daher bei einer Streitwertbeschwerde der Partei deren Kostenlast nach dem festgesetzten Streitwert mit der Kostenlast nach dem angestrebten Streitwert zu vergleichen.
Streitwertbeschwerde des Anwalts
Bei einer Streitwertbeschwerde des Anwalts ist der Unterschied zwischen den sich aus der Streitwertfestsetzung ergebenden Gebühren (inkl. Umsatzsteuer) und den Gebühren nach der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung entscheidend.
II. Wer kann Beschwerde einlegen?
Unterschiedliche Zielrichtungen der Beschwerden
Beschwerdeberechtigt sind der Anwalt, der im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen einen vermeintlich zu niedrigen, sowie die Partei, die gegen einen vermeintlich zu hohen Streitwert vorgehen kann.
Da der Anwalt ein eigenes Beschwerderecht hat, muss er in seinem Schriftsatz deutlich machen, ob er im eigenen Namen oder für seinen Mandanten Beschwerde einlegt. Denn obwohl die meisten Gerichte bei Zweifeln nachfragen, riskiert der Anwalt im Ernstfall eine Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.
Ausnahmsweise Beschwerde auf Erhöhung des Streitwertes
Die h.M. erlaubt ausnahmsweise auch eine auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der obsiegenden Partei, wenn diese mit dem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat, in der ein höherer Streitwert zugrunde gelegt wurde (OVG Saarland AGS 2008, 191; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; OLG Düsseldorf AGS 2006, 188; VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 900; VGH München NVwZ-RR 1997, 195).
Die Möglichkeit einer Erhöhungsbeschwerde wird teilweise aber dann abgelehnt, wenn eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wurde (vgl. OVG Greifswald AGS 2009, 43).
Beschwerderecht der Staatskasse
Die Staatskasse kann gegen einen vermeintlich zu niedrigen Streitwert Beschwerde einlegen, weil dieser Auswirkung auf die (dann geringeren) Gerichtsgebühren hat. Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, kann die Staatskasse auch gegen einen zu hohen Streitwert vorgehen, da sich nach diesem der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des Anwalts berechnet.
III. Wogegen kann Beschwerde eingelegt werden?
Endgültige Entscheidung muss vorliegen
Unerheblich ist, ob das Gericht einen separaten Streitwertbeschluss erlassen hat oder ob die Festsetzung im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung – also z.B. am Ende des Urteils – erfolgt ist. Ein nach § 68 GKG beschwerdefähiger Beschluss liegt aber nur vor, wenn endgültig über den Wert entschieden wurde. Eine vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar (zuletzt OLG Celle AGS 2010, 614 = FamRZ 2011, 134 = NdsRpfl 2011, 43 = NJW-RR 2011, 223).
IV. Welche Formalien müssen beachtet werden?
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Verfahrenserledigung eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG). Dies kann schriftlich, auf elektronischem Wege oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen; Letzteres ist nach §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 5 S. 1 GKG i.V.m. § 129a ZPO bei jedem Amtsgericht möglich.
V. Wie geht es weiter?
Eventuell weitere Beschwerde möglich
Nachdem den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde, entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss. Die Beschwerde ermöglicht eine vollumfängliche Überprüfung der Festsetzung, wobei das Beschwerdegericht an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt und den Streitwert nach eigenem Ermessen bestimmt. Gegen den Beschluss ist die weitere Beschwerde zum OLG statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 4 und 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG), wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
VI. Welche Vergütung erhält der Anwalt?
Gebühren nur bei Einzeltätigkeit bzw. im Beschwerdeverfahren
Ist der Anwalt Prozessbevollmächtigter, so erhält er für seine Tätigkeit im Festsetzungsverfahren keine gesonderten Gebühren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG). Handelt es sich um eine Einzeltätigkeit im Auftrag des Mandanten, so erhält er die Gebühr nach Nr. 3403 VV. Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 3500 VV, wenn er im Namen des Mandanten tätig wird. Legt er dagegen die Beschwerde im eigenen Namen ein, kann er auch von seinem Mandanten keine Vergütung verlangen, da er nicht in dessen Auftrag tätig wird.
VII. Kostenerstattung
Kostenerstattung grundsätzlich ausgeschlossen
Eine Erstattung der Gebühren durch den Gegner ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG).
Kostenerstattung bei unstatthaften Beschwerden
Anders verhält es sich bei unstatthaften Beschwerden, etwa gegen eine vor...