Jedes Erbrecht ist ein eigener Gegenstand

Berühmt sich jeder Auftraggeber eines eigenen selbstständigen Erbrechts, dann liegen der anwaltlichen Tätigkeit verschiedene Gegenstände zugrunde, nämlich das jeweilige Erbrecht des jeweiligen Mandanten. In diesem Fall scheidet eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV aus. Es bleibt vielmehr bei den einfachen Gebühren.

Werte der einzelnen Erbrechte sind zu addieren

Da in diesem Fall allerdings dem Auftrag mehrere Gegenstände zugrunde liegen, erhöht sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte der einzelnen Erbrechte zusammengerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Im Erbscheinverfahren (Nachlasswert 100.000,00 EUR) vertritt der Anwalt zwei Abkömmlinge, die jeweils geltend machen, zu einem Viertel Miterben zu sein.

Der Geschäftswert des Erbscheinverfahrens wird bestimmt nach § 107 Abs. 2 S. 2 KostO. Maßgebend ist der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Hier beläuft sich der Geschäftswert auf 100.000,00 EUR.

Dieser Wert ist jedoch nicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG für den Anwalt maßgebend, da er nicht hinsichtlich des gesamten Verfahrensgegenstands tätig wird, sondern lediglich hinsichtlich der Erbteile der jeweiligen Auftraggeber. Für die Vergütung des Anwalts ist nur der Anteil seines/seiner Mandanten entscheidend (BGH MDR 1969, 36 = NJW 1968, 2334 = Rpfleger 1968, 390).

Gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG

Insoweit ist gegebenenfalls eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG zu beantragen.

Im vorliegenden Fall beansprucht jeder der beiden Auftraggeber ein Viertel Erbteil, also wertmäßig 25.000,00 EUR. Daher beträgt der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (25.000,00 EUR + 25.000,00 EUR =) 50.000,00 EUR. Hiernach erhält der Anwalt die einfache 1,3-Verfahrensgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 50.000,00 EUR)   1.359,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     
  (Wert: 50.000,00 EUR)   1.255,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.635,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   500,65 EUR
  Gesamt   3.135,65 EUR

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