Gebühren für die Vertretung des Antragstellers
Für die Vertretung des Antragstellers erhält der Anwalt eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV, die sich bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags auf 0,5 ermäßigt (Nr. 3306 VV). Damit sind alle Tätigkeiten des Anwalts im Mahnbescheidsverfahren pauschal abgegolten (z.B. Beratung über den Ablauf des Verfahrens, Formulierung des Antrags und Mitteilung eines eventuellen Widerspruchs an den Mandanten).
Gebühren für die Vertretung des Antragsgegners
Für die Vertretung des Antragsgegners erhält der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV. Auch diese deckt pauschal die gesamte Tätigkeit für den Schuldner ab (z.B. Entgegennahme der Information, Prüfung der Erfolgsaussichten sowie Einlegung und ggf. Begründung des Widerspruchs).
Abgrenzung der Verfahrens- zur Geschäftsgebühr
Wird der Anwalt des Antragstellers schon vor Einleitung des Mahnverfahrens tätig, so ist die Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) von der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) abzugrenzen: Entscheidend ist dabei, welchen Auftrag der Anwalt erhalten hat.
Beispiel 1
Der Mandant beauftragt den Anwalt R, eine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, so soll der Anwalt R das Mahnverfahren einleiten.
Hier liegt ein Auftrag für eine außergerichtliche Vertretung vor. Erst bei Scheitern der außergerichtlichen Forderungseintreibung besteht ein (bedingter) Auftrag für das Mahnverfahren.
Beispiel 2
Der Anwalt wird beauftragt, das Mahnverfahren einzuleiten, aber vorab dem Schuldner ein letztes Aufforderungsschreiben mit Androhung gerichtlicher Schritte zu schicken.
Hier liegt ein Auftrag zur Vertretung im Mahnverfahren vor (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG), auch wenn es letztlich bei einer rein außergerichtlichen Tätigkeit geblieben ist. Der Anwalt kann daher nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV geltend machen.
Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV
Bei einer dem Mahnverfahren vorgegangenen außergerichtlichen Vertretung des Anwalts wird die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet, wenn und soweit Gegenstandsidentität vorliegt.
Beispiel 3
Der Anwalt macht für den Mandanten eine Forderung von 7.500,00 EUR außergerichtlich geltend (durchschnittliche Tätigkeit). Nachdem der Schuldner nur 2.500,00 EUR zahlt, leitet der Anwalt auftragsgemäß wegen des Restbetrages das Mahnverfahren ein.
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 7.500,00 EUR)
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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535,60 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
555,60 EUR |
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3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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105,56 EUR |
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Gesamt |
|
661,16 EUR |
II. Mahnverfahren (Wert: 5.000,00 EUR)
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
|
301,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
3. |
Anrechnung von 0,65 aus 5.000,00 EUR gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV |
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- 195,65 EUR |
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Zwischensumme |
125,35 EUR |
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4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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23,82 EUR |
|
Gesamt |
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149,17 EUR |
Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305/3307 VV
Kommt es nach dem Mahnverfahren zu einem streitigen Verfahren, wird die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 bzw. Nr. 3307 VV auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet (Anm. zu Nr. 3305, Anm. zu Nr. 3307 VV). Auch dies gilt nur, wenn und soweit Gegenstandsidentität vorliegt.