Berechnung des restlichen Kostenerstattungsanspruchs nach Teilregulierung
Auszugehen ist von folgendem Fall:
Beispiel
Durch einen Verkehrsunfall ist dem Geschädigten an seinem Fahrzeug ein Sachschaden i.H.v. insgesamt 10.000,00 EUR entstanden. Er beauftragt einen Anwalt, der die 10.000,00 EUR beim gegnerischen Haftpflichtversicherer anmeldet sowie die daraus anfallenden Rechtsverfolgungskosten i.H.v.
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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725,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
745,40 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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141,63 EUR |
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Gesamt |
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887,03 EUR |
Der Haftpflichtversicherer ist der Auffassung, dass sich der Geschädigte ein Mitverschulden i.H.v. 40 % anrechnen lassen müsse und reguliert auf der Basis einer 60 % Haftung. Er zahlt also 6.000,00 EUR sowie
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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460,20 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
480,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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91,24 EUR |
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Gesamt |
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571,44 EUR |
Nunmehr erteilt der Geschädigte seinem Anwalt den Auftrag, den Restschaden einzuklagen, und zwar zzgl. der restlichen vorgerichtlichen Kosten.
Keine gesonderte Geschäftsgebühr
Unzutreffend wäre es, jetzt aus dem eingeklagten Restbetrag eine gesonderte Geschäftsgebühr einzuklagen, also
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
347,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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66,04 EUR |
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Gesamt |
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413,64 EUR |
Einheitliche Abrechnung nach Auftragswert
Zu beachten ist vielmehr, dass dem Geschädigten nur ein einheitlicher Schadensersatzanspruch zusteht. Er kann nur einmal die ihm durch die Regulierung seines Schadens entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Zu diesen Anwaltskosten zählt aber nur eine Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert. Der Anwalt kann dem Geschädigten nicht zwei Einzelgebühren aus den erledigten Teilwerten in Rechnung stellen. Dies würde gegen § 15 Abs. 2 RVG verstoßen. Abgerechnet werden kann insgesamt nur einmal, und zwar aus dem Auftragswert.
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 VV auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.
BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13, AGS 2014, 325 = MDR 2014, 864 = Schaden-Praxis 2014, 279 = Rpfleger 2014, 557 = VersR 2014, 1100 = JurBüro 2014, 475 = zfs 2014, 585 = NJW-RR 2014, 1341 = NZV 2014, 567 = NJW-Spezial 2014, 476 = RVGreport 2014, 391 = DAR 2014, 615 = BRAK-Mitt 2014, 265= RVGprof. 2015, 3
Neben den restlichen 4.000,00 EUR sind also folgende restliche Anwaltskosten einzuklagen:
Gesamtkostenschaden |
887,03 EUR |
abzüglich Kosten Teilregulierung |
– 571,44 EUR |
Restbetrag |
315,59 EUR |
Auf diese Art und Weise wird einerseits gewährleistet, dass der Geschädigte seine vollen Kosten erstattet erhält, andererseits der Schädiger aber nicht mehr zahlen muss, als die Gesamtvergütung, die der Geschädigte seinem Anwalt schuldet.