Im Kostenfestsetzungsverfahren ist jetzt § 15a Abs. 2 RVG zu beachten
Obsiegt der Geschädigte ganz oder teilweise und erhält er einen Kostenerstattungsanspruch, dann kann er einerseits die Verfahrensgebühr aus der Klageforderung zur Festsetzung anmelden. Andererseits muss er sich dann aber nach § 15a Abs. 2 RVG die Geschäftsgebühr hälftig anrechnen lassen, soweit sie ihm zugesprochen worden ist.
Fortsetzung des Beispiels
Das Gericht gibt der Klage in vollem Umfang statt. Es verurteilt den Beklagten also zur Zahlung weiterer 4.000,00 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 315,59 EUR.
Anrechnung nur nach dem Wert der zugesprochenen restlichen Hauptforderung
Zur Festsetzung angemeldet werden können jetzt einerseits die gerichtlichen Gebühren aus dem Wert der Klage. Andererseits ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. An sich wäre nach einem Wert von 10.000,00 EUR anzurechnen, da der Gegner diese Gebühr zum Teil gezahlt hat (§ 15a Abs. 2, 1. Var. VV) und sie zum anderen Teil gegen ihn tituliert worden ist (§ 15a Abs. 2, 2. Var. VV). Nunmehr ist aber Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV zu beachten: "Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist".
Daraus folgt, dass hier eine Anrechnung nur nach dem Wert von 4.000,00 EUR stattfindet.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
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– 163,80 EUR |
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0,65 aus 4.000,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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302,40 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
486,20 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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92,38 EUR |
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Gesamt |
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578,58 EUR |
Wird der Klage nur zum Teil stattgegeben, findet eine Anrechnung auch nur insoweit statt, als die Geschäftsgebühr zugesprochen – also tituliert – worden ist.
Abwandlung
Das Gericht gibt der Klage nur i.H.v. 2.000,00 EUR statt. Es verurteilt den Beklagten also zur Zahlung weiterer 2.000,00 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten i.H.v.
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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592,80 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
612,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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116,43 EUR |
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Gesamt |
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729,23 EUR |
4. |
abzüglich bereits gezahlter |
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– 571,44 EUR |
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Gesamt |
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157,79 EUR |
Auch hier Anrechnung nur nach dem Wert der zugesprochenen restlichen Hauptforderung
Zur Festsetzung angemeldet werden können jetzt einerseits wiederum die gerichtlichen Gebühren aus dem Wert der Klage. Andererseits ist auch hier die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. An sich wäre nach einem Wert von 8.000,00 EUR anzurechnen, da der Gegner diese Gebühr zum Teil gezahlt hat (§ 15a Abs. 2, 1. Var. VV) und sie zum anderen Teil gegen ihn tituliert worden ist (§ 15a Abs. 2, 2. Var. VV). Auch hier ist aber Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV zu beachten. Die Anrechnung erfolgt nur nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Von den insgesamt zugesprochenen 8.000,00 EUR (6.000,00 EUR vorgerichtlich + weitere 2.000,00 EUR im gerichtlichen Verfahren) sind 6.000,00 EUR nicht eingeklagt worden. Daher bleiben nur weitere 2.000,00 EUR, aus denen anzurechnen ist.
Zur Festsetzung anzumelden sind somit:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
327,60 EUR |
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(Wert: 4.000,00 EUR) |
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2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
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– 97,50 EUR |
|
0,65 aus 2.000,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
302,40 EUR |
|
(Wert: 4.000,00 EUR) |
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|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
552,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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104,98 EUR |
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Gesamt |
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657,48 EUR |
AGKompakt 3/2019, S. 30 - 32