Beschwerdeberechtigung prüfen

Immer wieder ist zu beobachten, dass Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes, Geschäftswertes, Verfahrenswerts oder Gegenstandswerts an der Zulässigkeit scheitern, weil sie im Namen der falschen Partei erhoben worden sind. Erhöhungsbeschwerden sind grds. im Namen des Anwalts zu erheben und Herabsetzungsbeschwerden grds. im Namen der Partei. Dies sollte bei Einlegung der Beschwerde auch ausdrücklich erklärt werden, um Missverständnisse und Zweifel von vornherein zu vermeiden.

Korrektur von Amts wegen ist im Verfahren nach § 33 RVG ausgeschlossen

Zum Teil wird zwar die Auffassung vertreten, im Falle einer unzulässigen Beschwerde könne in den Fällen des § 63 GKG der Gegenstandswert von Amts wegen abgeändert werden (§ 63 Abs. 3 GKG). Unabhängig davon, ob man dieser Auffassung folgt, scheidet diese Variante jedenfalls im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG aus, da in diesen Wertfestsetzungsverfahren eine amtswegige Abänderung gerade nicht möglich ist.

AGKompakt 3/2019, S. 26

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