Verjährung ist mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen
Damit bleibt als einzige Möglichkeit, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben. Dies ist m.E. auch der zutreffende Weg, da materiell-rechtliche Einwendungen gegen die festgesetzten Kosten im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind. Hier kann das Gericht im Erkenntnisverfahren mit allen Möglichkeiten der ZPO die Frage der Verjährung abschließend klären. So ist auch i.Ü. anerkannt, dass streitige materiell-rechtliche Einwendungen ausschließlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind, so z.B. der Einwand der Vorsteuerabzugsberechtigung, der Erfüllung oder im vergleichbaren Fall des Einwands der Verwirkung.
Im Kostenfestsetzungsverfahren findet ein verfahrensrechtlicher Verwirkungseinwand (Einwand des Missbrauchs prozessualer Befugnisse) keine Berücksichtigung.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.5.2004 – 14 W 51/04, AGS 2005, 219
Der Einwand der Verwirkung ist, soweit er sich auf die verfahrensrechtliche Befugnis des Antragstellers bezieht, einen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig.
KG, Beschl. v. 22.3.1994 – 1 W 6641/93, Rpfleger 1994, 385
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