Ausschluss bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
Nach den meisten ARB, so z.B. nach § 3 Abs. 5 ARB 2012, besteht für bestimmte Angelegenheiten kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat steht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
§ 3 ARB 2012
(5) soweit in den Fällen des § 2a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer den Tatbestand, der gemäß § 4 ARB den Rechtsschutzfall darstellt, vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Nicht selten nutzen Rechtsschutzversicherer diese Bestimmung in den ARB, um Deckungsschutz bereits schon dann abzulehnen, wenn dem Versicherungsnehmer eine vorsätzlich begangene Straftat vorgeworfen wird. Häufig ist dies insbesondere in arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beobachten.
Beispiel
Der Arbeitgeber kündigt dem rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe Betriebseigentum gestohlen, also eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und verlangt zudem Zahlung seines Gehalts. Hierfür beantragt er bei seinem Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz. Da Auslöser der fristlosen Kündigung und der Einstellung der Zahlungen der vorgeworfene Diebstahl und damit eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 3 Abs. 5 ARB 2012 ist, lehnt der Versicherer seine Deckungsschutzzusage ab.
Entscheidend ist der Vortrag des Versicherungsnehmers
Dabei wird aber übersehen, dass die Klausel des § 3 Abs. 5 ARB 2012 nicht voraussetzt, dass eine strafbare Handlung vorgeworfen wird, sondern dass sie auch "begangen" worden ist. Es kommt also auf den Vortrag des Versicherungsnehmers an. Räumt er die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ein, dann ist der Versicherungsschutz in der Tat ausgeschlossen. Wendet der Versicherungsnehmer allerdings ein, dass der Tatvorwurf nicht zutreffe, dass er also tatsächlich keine unerlaubte Handlung begangen habe, dann ist zunächst Versicherungsschutz zu gewähren. Maßgebend ist nicht der Vortrag eines Gegners, sondern der des Versicherungsnehmers. Anderenfalls hätte es ein Gegner in der Hand, dem Versicherungsnehmer durch die Wahl seiner Verteidigung den Rechtsschutz zu entziehen (s. hierzu Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., 2018, § 3 ARB 2012 Rn 229). Darauf, welchen Vortrag der Gegner hält, kommt es daher nicht an.
Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.
BGH, Urt. v. 25.2.2015 – IV ZR 214/14, AGS 2015, 257 = VersR 2015, 485 = RuS 2015, 193 = MDR 2015, 462 = NJW 2015, 1306 = zfs 2015, 282 = WM 2015, 1723
Der Rechtsschutzversicherer muss also zunächst einmal Deckungsschutz gewähren, wenn der Versicherungsnehmer die ihm vorgeworfene vorsätzliche unerlaubte Handlung bestreitet.
Versicherer kann gezahlte Beträge später vom Versicherungsnehmer zurückfordern
Der Rechtsschutzversicherer ist in diesem Fall auch nicht schutzlos gestellt. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgelegen hat, steht ihm nach § 3 Abs. 5 S. 2 ARB 2012 ein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.
Praxishinweis
Gegen Ablehnung rechtzeitig vorgehen
Wird zu Unrecht Deckungsschutz mit der Begründung abgelehnt, es stehe eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Raum, die der Versicherungsnehmer jedoch bestreitet, muss umgehend reagiert werden. Ggfs. sollte nach kurzer Fristsetzung Klage auf Deckungsschutz erhoben werden. Der Versicherer muss dann zunächst einmal Deckungsschutz gewähren und Vorschüsse und Rechnungen des Anwalts ausgleichen.
Stellt sich dann später heraus, dass der Versicherungsfall tatsächlich mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Zusammenhang steht, verliert der Versicherungsnehmer rückwirkend den Versicherungsschutz. Der Anwalt kann dann keine weiteren Vergütungsansprüche mehr mit dem Rechtsschutzversicherer abrechnen, sondern nur noch mit dem Mandanten.
Zahlungen, die bis dahin geflossen sind, muss der Anwalt dagegen nicht zurückzahlen, da er diese ja mit Rechtsgrund erhalten hat. Der Verlust des Versicherungsschutzes hat keine Auswirkungen auf den Anwaltsvertrag. Rückzahlungspflichtig ist jetzt ausschließlich der Versicherungsnehmer (§ 3 Abs. 5 S. 2 ARB 2012).
Von daher ist der Anwalt gut beraten, bei Verdacht einer vorsätzlich begangenen unerlaub...