Anrechnung bei Titulierung
Nach § 15a Abs. 2 RVG ist die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV zugunsten des Prozessgegners im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr gegen den Erstattungspflichtigen bereits tituliert ist.
Beispiel
Der Beklagte ist verurteilt worden, die Klageforderung i.H.v. 8.000,00 EUR zu zahlen sowie eine vorgerichtlich daraus entstandene Geschäftsgebühr nebst Auslagen, die wie folgt berechnet sind:
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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592,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
612,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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116,43 EUR |
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Gesamt |
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729,23 EUR |
Nunmehr beantragt der Kläger die Festsetzung seiner Kosten des Rechtsstreits.
Da der Anspruch auf Zahlung der vom Kläger an seinen Anwalt bereits erbrachten Geschäftsgebühr gegen den Beklagten tituliert ist, kann dieser sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung nach § 15a Abs. 2 RVG berufen. Er ist in der Hauptsache bereits zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt worden, muss also die 1,3-Geschäftsgebühr zahlen. Dann kann von ihm aber im Kostenfestsetzungsverfahren nicht noch einmal die 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangt werden.
Der Kläger kann daher kann zur Festsetzung aus 8.000,00 EUR lediglich folgende Kosten anmelden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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592,80 EUR |
2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
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– 296,40 EUR |
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0,65 aus 8.000,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3100 VV |
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547,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
863,60 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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164,08 EUR |
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Gesamt |
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1.027,68 EUR |
Häufig kommt es in der Praxis vor, dass der Kläger die Geschäftsgebühr noch nicht an seinen Anwalt gezahlt hat. Er klagt dann insoweit nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung.
Abwandlung
Der Beklagte ist verurteilt worden, die Klageforderung i.H.v. 8.000,00 EUR zu zahlen und den Kläger von der vorgerichtlichen Vergütungsforderung seines Anwalts i.H.v. 729,23 EUR freizustellen.
Titulierung auch bei Freistellung
Der Sache nach handelt es sich jetzt auch um eine Titulierung der Geschäftsgebühr i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG, sodass im Kostenfestsetzungsverfahren ebenso anzurechnen ist wie im Ausgangsfall. Alles andere würde auch dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 RVG widersprechen, den Gegner davor zu schützen, mehr Kosten erstatten zu müssen, als beim Kläger überhaupt angefallen sind.
AGKompakt 3/2020, S. 14