1. Grundsatz
Beschränkung auf ortsansässigen Anwalt
Unterhält der Anwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Gerichts, sind seine Reisekosten nach den meisten ARB nur zu übernehmen, soweit sie auch bei einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt angefallen wären. Das wiederum führt in den meisten Fällen dazu, dass der Rechtsschutzversicherer keine Reisekosten übernehmen muss.
Beispiel 3: Auswärtiger Anwalt
Die in Leverkusen ansässige Partei hat dort einen Verkehrsunfall erlitten und beauftragt ihren Leverkusener Anwalt, Klage vor dem zuständigen LG Köln zu erheben. Es kommt zu einem Verhandlungstermin vor dem LG Köln, zu dem der Leverkusener Anwalt anreist.
Die Reisekosten des Anwalts von Leverkusen nach Köln und zurück übernimmt der Rechtsschutzversicherer nach den überwiegend verwendeten ARB nicht, da diese Reisekosten nicht angefallen wären, wenn die Partei einen Anwalt in Köln beauftragt hätte. Dass die Partei dann selbst nach Köln zur Anwaltsbeauftragung hätte fahren müssen, ist unerheblich, da Parteikosten im Inland nicht versichert sind.
2. ARB des ADAC
Reisekosten im Gerichtsbezirk
Anders verhält es sich dagegen nach den ARB des ADAC. Dort heißt es:
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der ADAC Rechtsschutz trägt folgende Kosten im jeweils erforderlichen Umfang:
a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland
– die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung; wählt der Versicherte einen Rechtsanwalt, der außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts niedergelassen ist, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen; …
Danach besteht Deckungsschutz für einen am Gericht zugelassenen (jetzt: im Gerichtsbezirk niedergelassenen) Anwalt ohne Beschränkung auf seinen Kanzleisitz. Das führt zu folgender Betrachtung: Da Leverkusen im Bezirk des LG Köln liegt, also nicht "außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts", wären nach den der ADAC-Rechtsschutzversicherung die Reisekosten des Leverkusener Anwalts zum Termin nach Köln zu übernehmen.
3. Reisekosten in Höhe der fiktiven Reisekosten eines ortsansässigen Anwalts
Reisekosten in Höhe fiktiver ersparter anderweiter Reisekosten
Nach allen ARB zu übernehmen sind Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, soweit diese auch bei einem ortsansässigen Anwalt Reisekosten angefallen wären. Besonders deutlich wird dies z.B. in den ARB der ARAG. Dort lautet es:
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre.
Die ARAG bezieht also ausdrücklich die fiktiven Reisekosten eines ortsansässigen Anwalts in ihre Bedingungen mit ein. Daraus folgt, dass die Reisekosten eines nicht ortsansässigen Anwalts jedenfalls bis zur Höhe der ersparten (fiktiven) Reisekosten eines ortsansässigen Anwalts zu erstatten sind.
Beispiel 4: Auswärtiger Anwalt mit auswärtigem Beweistermin
Die in Leverkusen ansässige Partei hat dort einen Verkehrsunfall erlitten und beauftragt den Anwalt, Klage vor dem LG Köln zu erheben. Es kommt zu einem Verhandlungstermin in Köln, zu dem der Leverkusener Anwalt nach Köln reist. Dort ergeht ein Beweisbeschluss und das Gericht führt einen Ortstermin am Unfallort in Leverkusen durch, an dem der Anwalt ebenfalls teilnimmt.
Jetzt sind nach allen ARB die Terminsreisekosten des Leverkusener Anwalts nach Köln vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Hätte die Partei einen ortsansässigen Anwalt in Köln beauftragt, so hätte dieser zur Beweisaufnahme nach Leverkusen fahren müssen. Seine Reisekosten hätte der Rechtsschutzversicherer übernehmen müssen (s.o. Beispiel 1). Durch die Einschaltung des Leverkusener Anwalts sind dieselben Reisekosten entstanden, wie bei Beauftragung eines Kölner Anwalts, lediglich in umgekehrter Richtung. In diesem Fall muss also jeder Rechtsschutzversicherer die gesamten Reisekosten des auswärtigen Anwalts erstatten, weil gegenüber einem ortsansässigen Anwalt keine höheren Reisekosten angefallen sind.
4. Ersparter Verkehrsanwalt
Reisekosten für ersparten Verkehrsanwalt
Nach den gängigen Versicherungsbedingungen trägt der Rechtsschutzversicherer zusätzlich die Kosten eines Verkehrsanwalts, wenn der Gerichtsort mehr als 100 km Luftlinie entfernt liegt. Insoweit sind die Rechtsschutzversicherer i.d.R. bereit, die Reisekosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts zu übernehmen, wenn im Gegenzug auf die Einschaltung eines Verkehrsanwalts verzichtet wird. Manche Bedingungen – etwa wiederum der ARAG – sehen dieses Wahlrecht sogar schon nach den ARB vor.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die … bei den Leistungsarten gemäß § 2a) bis g), l), m), und o) in der ersten Instanz weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt, oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes; …
Versichert sind danach d...