Das BVerwG hat der Erinnerung unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretene Auffassung (BGH AGS 2007, 283; AGS 2008, 158; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.1.2008 – 6 E 11203/07; OVG Lüneburg AGS 2008, 295; gegen VGH Mannheim, RVGreport 2008, 356 mit Anm. Hansens) stattgegeben und die Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz 0,75 angerechnet. Das BVerwG hat darauf hingewiesen, dass sich rechtspolitisch auch Sachgründe für eine abweichende Lösung anführen lassen. Um ihnen Geltung zu verschaffen, bedarf es aber einer Entscheidung des Gesetzgebers, wie sie mit dem im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Kraft getretenen § 15a RVG beabsichtigt ist.

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