Leitsatz
Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung kann nachträglich noch festgesetzt werden, solange im Rahmen der Erstfestsetzung insoweit keine Entscheidung ergangen ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 3. 2009 – 8 W 82/09
I. Der Fall
In seinem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag hatte der Kläger in die Berechnung seiner Kosten die Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung mit aufgenommen. Gleichzeitig hatte er aber gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO erklärt, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das LG hatte daher lediglich die Nettobeträge festgesetzt. Später stellte sich heraus, dass der Kläger in dieser Sache doch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Er beantragte daraufhin im Wege der Nachfestsetzung, den Umsatzsteuerbetrag noch festzusetzen. Das LG hatte die Festsetzung abgelehnt und dies damit begründet, der Festsetzung stehe der rechtskräftige erste Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen, in dem die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
II. Die Entscheidung
Nachfestsetzung jederzeit möglich
Soweit in einem ersten Kostenfestsetzungsantrag bestimmte Kostenpositionen nicht angemeldet worden sind, sei es bewusst oder versehentlich, können diese im Wege der sog. Nachfestsetzung jederzeit noch geltend gemacht und festgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass noch keine bestandskräftige Entscheidung über diese Positionen vorliegt, dass über die nachträglich angemeldeten Kosten nicht schon im Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden worden ist, dass sie also nicht abgesetzt worden sind. Ist über diese Kosten bereits entschieden, kommt eine Nachfestsetzung nicht in Betracht. Die Bestandskraft des Festsetzungsbeschlusses steht dann einer Nachfestsetzung entgegen.
Erklärung zum Vorsteuerabzug enthält konkludente Antragsbeschränkung
Reicht eine erstattungsberechtigte Partei die Berechnung der ihr entstandenen Anwaltskosten ein, erklärt sie aber gleichzeitig gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, so liegt darin konkludent der beschränkte Antrag, dass lediglich die Nettovergütung zur Festsetzung angemeldet werde. Das Gericht hat dann also nur über die beantragte Netto-Vergütung zu entscheiden und nicht auch über die Umsatzsteuer. Diese lässt das Gericht im Festsetzungsbeschluss unberücksichtigt, weil ihre Festsetzung nicht beantragt ist. Es liegt dann also auch keine Absetzung dieser Position vor. Daher kann eine solche „Netto-Festsetzung“ auch nicht der nachträglichen Anmeldung der Umsatzsteuer entgegengehalten werden.
III. Praxistipp
Anders verhält es sich dagegen, wenn im Kostenfestsetzungsantrag erklärt wird, die Partei sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, das Gericht aber die Umsatzsteuer absetzt. Dabei ist unerheblich, ob das Gericht die Umsatzsteuer bewusst oder aufgrund eines Versehens im Festsetzungsantrag nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist über die beantragte Position der Umsatzsteuer entschieden worden. Da der Beschluss nach zwei Wochen bestandskräftig wird, steht er insoweit einer erneuten Festsetzung entgegen.
Bei Absetzung kommt nur die sofortige Beschwerde oder Erinnerung in Betracht
Hier muss sofortige Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO erhoben werden. Die Frist beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Soweit der Wert der Umsatzsteuer allerdings den Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO), kommt nur die befristete Erinnerung in Betracht, die ebenfalls innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist.
Ausnahmsweise ist Ergänzung oder Berichtigung möglich
Soweit die die Umsatzsteuer lediglich versehentlich übergangen worden ist, kann auch die Beschlussergänzung nach § 321 ZPO in Betracht kommen. Auch hierfür beträgt die Frist zwei Wochen (§ 321 Abs. 2 ZPO).
Ausnahmsweise kann auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO in Betracht kommen, wenn die Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruht.