Die Auffassung des LG Berlin ist zutreffend und entspricht der ganz einhelligen Rechtsprechung. Siehe hierzu auch die ausführliche Anm. von Fölsch zu LG Potsdam (AGS 2010, 89). Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BerHG folgt, dass gegen die Beratungshilfeversagung allein der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben sein soll. Das Wort „nur“ schließt dem Wortlaut der Vorschrift nach den Rechtsweg zu den Rechtsmittelgerichten aus. Auch der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 6 Abs. 2 BerHG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsmittelgerichte mit der Ablehnung von Beratungshilfe nicht befasst werden sollen (BT-Drucks 8/3311, S. 14.).

Rechtsmittel im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfe-Vergütung sind abweichend geregelt

Zu beachten ist allerdings, dass im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfe-Vergütung ein anderer Rechtsmittelzug gilt. Dort ist gegen die Festsetzungsentscheidung zunächst immer (nur) die Erinnerung gegeben.

Soweit der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG) oder die Beschwerde zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG), kann Beschwerde zum LG erhoben werden.

Soweit das LG als Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zulässt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG), kann – unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands – weitere Beschwerde zum OLG eingelegt werden.

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