Leitsatz
Wird eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO/§ 238 FamFG) erhoben, so ergibt sich der Verfahrenswert sowohl aus den für die nächsten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Abänderungsbeträgen als auch den bei Einreichung bereits fälligen Abänderungsbeträgen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.3.2009 – 10 UF 356/08
1 I. Der Fall
Gegen den Antragsteller war ein Titel über laufende Unterhaltszahlungen ergangen. Nachdem sich seine Einkommensverhältnisse verändert hatten, beantragte er die Abänderung des Titels, und zwar nicht nur für die Zukunft, sondern auch für bereits zurückliegende Monate.
Das Gericht hat bei der Streitwertbemessung (Verfahren nach altem Recht) den Wert auf die Summe der zukünftigen zwölf Abänderungsbeträge zuzüglich der für die Vergangenheit geforderten Abänderungsbeträge festgesetzt.
2 II. Die Entscheidung
Der Wert einer Abänderungsklage ergab sich hier noch aus § 42 GKG a.F.
Zukünftige Abänderung richtet sich nach den folgenden zwölf Monaten
Für die zukünftige Abänderung ist dabei gem. § 42 Abs. 1 GKG a.F. auf die für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geforderten Abänderungsbeträge abzustellen.
Soweit auch die Abänderung bereits fälliger Unterhaltsbeträge beantragt wird, ist gem. § 42 Abs. 5 S. 1 GKG der Wert dieser Abänderungsbeträge hinzuzurechnen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abänderung für die Vergangenheit zulässig ist (so z.B. bei Vergleichen oder Jugendamtsurkunden) oder ob nach materiellem Recht die Abänderung nur für die Zeit nach Einreichung des Antrags begehrt werden kann (so bei Urteilen und Beschlüssen). Entscheidend ist lediglich, dass die entsprechende Abänderung beantragt wird. Auch unzulässige Anträge sind zu bewerten.
3 III. Der Praxistipp
Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht wohl einhelliger Auffassung.
Nach neuem Recht verhält es sich im Ergebnis nicht anders. Es gilt § 42 Abs. 1 i.V.m. § 51 FamGKG. Da mit einer Abänderungsklage keine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, ist hinsichtlich des einzelnen Abänderungsbetrages nicht auf § 35 FamGKG abzustellen, sondern auf § 42 Abs. 1 FamGKG. Das Abänderungsinteresse dürfte mit dem monatlichen Abänderungsbetrag gleichzusetzen sein.
Der Ehemann hat sich in einem Vergleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen an sein Kind in Höhe von 420,00 EUR verpflichtet. Im April 2011 beantragt er, die Unterhaltspflicht rückwirkend ab Januar 2011 auf 398,00 EUR festzusetzen.
Der Verfahrenswert berechnet sich ausgehend von einem monatlichen Abänderungsbetrag in Höhe von (420,00 EUR – 398,00 EUR =) 22,00 EUR wie folgt:
zukünftige Abänderung |
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Mai 2011 bis April 2012 |
12 x 22,00 EUR |
264,00 EUR |
fällige Abänderungsbeträge |
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Januar 2011 bis April 2011 |
4 x 22,00 EUR |
88,00 EUR |
Gesamt |
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352,00 EUR |