Postentgeltpauschale entsteht zweimal

Das AG folgt den überzeugenden Ausführungen des LG Köln (Rpfleger 2009, 273), des LG Potsdam (24 Qs 110/05) und des LG Frankfurt/Oder (33 Qs 33/08). Danach sind das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren auf Einspruch hin verschiedene Angelegenheiten.

Für zwei Angelegenheiten spricht insbesondere § 17 Nr. 1 RVG

Zwar bestimmt das RVG nicht ausdrücklich, ob hier verschiedene Angelegenheiten vorliegen oder nicht; aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass hier von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist. Dafür spricht insbesondere § 17 Nr. 1 RVG, wonach in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten das Verfahren vor der Behörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren als zwei Angelegenheiten anzusehen sind.

Gerichtliches Verfahren ist einem Rechtsmittelverfahren vergleichbar

Zudem dient das gerichtliche Verfahren – anders als in Strafsachen – bereits der Überprüfung einer ergangenen Entscheidung, hat quasi also die Funktion eines Rechtsmittels, so dass auch dies dafür spricht, hier eine gesonderte Angelegenheit anzunehmen.

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